Letter of Credit Confirmed (bestätigtes Akkreditiv)
Letter of Credit Confirmed (bestätigtes Akkreditiv)
Der Letter of Credit Confirmed ist ein Dokumentenakkreditiv, bei dem zusätzlich zur eröffnenden Bank eine zweite Bank — typischerweise im Land des Begünstigten — eine eigenständige, unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung übernimmt. Diese doppelte Bank-Garantie schiebt sich zwischen das Länder- und Bankenrisiko des Importeurs einerseits und den Exporteur andererseits — sie ist die ICC-Empfehlung, sobald die Bonität der Eröffnungsbank oder die politische Stabilität des Importlandes nicht zweifelsfrei gegeben ist.
Detaillierte Erklärung
Die Rechtsgrundlage des bestätigten Akkreditivs ist UCP 600 Art. 8 der Internationalen Handelskammer (ICC) Paris, in Kraft seit 1. Juli 2007. Art. 8a UCP 600 verpflichtet die bestätigende Bank zu honorieren oder zu negoziieren, sobald der Begünstigte konforme Dokumente vorlegt — und zwar unabhängig davon, ob die eröffnende Bank zahlt oder zahlen kann. Damit hat der Exporteur zwei voneinander unabhängige Zahlungspflichtige, was das Country-Risk und das Bank-Risk des Importlandes neutralisiert. Die ISBP 745 (International Standard Banking Practice, 2013) und das eUCP 2.1 (2019) konkretisieren die Dokumentenprüfung.
Die Bestätigung ist Vertrauensgeschäft zwischen der eröffnenden und der bestätigenden Bank — die Korrespondenzbank bestätigt nur, wenn sie das Risiko der eröffnenden Bank im Eigenobligo halten will. Banken im Exporteurland verlangen für die Bestätigung typischerweise einen Aufschlag von 0,15 bis 0,5 Prozent pro Quartal Akkreditivlaufzeit, gestaffelt nach Länderrating der eröffnenden Bank. Bei Hochrisikoländern wie Iran, Venezuela oder Belarus kann der Aufschlag auf 1 Prozent pro Quartal steigen — bei systemkritischen Krisen verweigern Banken die Bestätigung ganz, der Exporteur muss dann mit einem unbestätigten Akkreditiv leben oder das Geschäft fallen lassen.
Die Bestätigung wirkt vom Moment der Avisierung des Akkreditivs durch die zweite Bank. UCP 600 Art. 8b regelt, dass die bestätigende Bank an die eröffnende Bank Rückgriff nimmt, sobald sie den Begünstigten bedient hat — der Importeur sieht die Bestätigung also nur in der Eröffnungsverbindlichkeit reflektiert, in der Regel nicht in einer separaten Aufschlagslinie. Bestätigte Akkreditive sind die Regelform bei DACH-Mittelständlern in Lieferbeziehungen mit Bangladesh, Pakistan, Türkei, Ukraine, Argentinien und einer Reihe afrikanischer Märkte. Im EU-Binnenmarkt und in OECD-Ländern überwiegt das unbestätigte Akkreditiv.
Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)
Ein nordrhein-westfälischer Kunststoffmaschinenhersteller mit 540 Mitarbeitern verkauft eine Spritzgussanlage im Wert von 1,4 Mio. Euro an einen ägyptischen Kunststoffverarbeiter in Alexandria. Die ägyptische Importeurbank ist die National Bank of Egypt mit einem Länderrating Caa1 von Moody’s — die deutsche Hausbank des Exporteurs lehnt ein unbestätigtes Akkreditiv ab. Vereinbart wird ein bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv mit 180 Tagen Laufzeit, eröffnet von der NBE und bestätigt von der Hausbank des Exporteurs in Düsseldorf.
Eröffnungsprovision NBE 0,3 Prozent pro Quartal (4.200 Euro), Bestätigungsprovision Hausbank 0,4 Prozent pro Quartal (5.600 Euro), Bearbeitungspauschalen 1.150 Euro — Gesamtkosten 10.950 Euro oder 0,78 Prozent. Bei Vorlage von Handelsrechnung, Bill of Lading, Versicherungspolice, SGS-Inspektionszertifikat und CE-Konformitätserklärung leistet die Düsseldorfer Bank die Zahlung 5 Bankarbeitstage nach konformer Vorlage — unabhängig davon, ob die NBE bereits gezahlt hat. Drei Monate später kommt es zu einer politischen Devisenrestriktion in Ägypten; die NBE verzögert die Rückerstattung an die Düsseldorfer Bank um 90 Tage. Der Exporteur ist davon nicht betroffen, sein Geld ist seit Tag fünf wertgestellt.
Typische Fehler & Verhandlungskontext
Der erste Fehler ist die nicht angeforderte Bestätigung. Der Exporteur akzeptiert das Akkreditiv-Avis ohne Bestätigung, weil er die Zusatzkosten scheut — und sitzt auf dem vollen Bankenrisiko des Importlandes. Der zweite Fehler ist die nominal-bestätigte, aber wirtschaftlich-unbestätigte Konstellation: bestätigt wird durch eine Niederlassung der eröffnenden Bank im Exporteurland, etwa eine Frankfurter Filiale einer russischen Bank. Solche Innenbestätigungen sind keine echte Risikotrennung — die ICC empfiehlt eine Bestätigung durch eine vom Importeur unabhängige Bank.
Der dritte Fehler ist die unklare Verteilung der Bestätigungskosten. Standardmäßig trägt der Exporteur die Bestätigungsprovision, da er der Begünstigte ist — verhandlungsstark sind Lieferanten mit Alleinstellung in der Spezifikation und schieben die Bestätigungskosten dem Importeur zu, was bei Auftragsvolumen über 500.000 Euro mehrere tausend Euro ausmacht. In Verhandlungen mit der eigenen Hausbank lohnt es sich, die Bestätigungsprovision für mehrere parallele Akkreditive im Rahmen einer Linienlimite zu bündeln, was den Aufschlag um 0,05 bis 0,1 Prozentpunkte reduziert.
Verwandte Begriffe
Das Letter of Credit Confirmed ist die zahlungsstärkere Variante des [[akkreditiv]] und wird typischerweise gegenüber dem [[loc-unconfirmed]] gewählt, sobald die Eröffnungsbank-Bonität nicht zweifelsfrei ist. Die Dokumentenprüfung erfolgt nach UCP 600 Art. 14 — Abweichungen werden als [[discrepancies-akkreditiv]] erfasst. Bei der Risikoabwägung wird das Bank- und Länderrisiko gemeinsam mit der [[bonitaetspruefung]] des Importeurs beurteilt. Das mitreisende Frachtdokument ist meist das [[bill-of-lading]], dessen Form und Indossierung das Akkreditiv präzise vorgibt.