Set-Off-Klausel
Set-Off-Klausel
Eine Set-Off-Klausel (deutsch: Aufrechnungsklausel) regelt vertraglich, in welchem Umfang eine Vertragspartei eigene Gegenforderungen mit fälligen Forderungen der anderen Seite verrechnen darf. Der gesetzliche Default in Deutschland ist § 387 BGB: Schulden zwei Personen einander gleichartige Leistungen, kann jeder seine Forderung gegen die des anderen aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende bewirken kann. Aufrechnungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der strikten Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 3 BGB und über § 307 Abs. 2 BGB auch im B2B-Verkehr.
Detaillierte Erklärung
§ 387 BGB stellt die Aufrechnung als zweiseitiges Erfüllungssurrogat zur Verfügung. Vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit (in der Praxis fast immer Geld), Fälligkeit der Aktivforderung und Erfüllbarkeit der Passivforderung. Die Aufrechnung erfolgt nach § 388 BGB durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit der Wirkung des § 389 BGB: beide Forderungen erlöschen rückwirkend zum Zeitpunkt, in dem sie sich aufrechenbar gegenüberstanden. Lieferanten versuchen häufig, dieses Recht in ihren Liefer-AGB einzuschränken — typische Klausel: Eine Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Solche Klauseln sind nach § 309 Nr. 3 BGB im B2C-Verkehr unwirksam; im B2B-Verkehr wirkt § 309 Nr. 3 BGB über die Indizwirkung des § 307 BGB als Maßstab. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung (etwa BGH NJW 2007, 3421) festgestellt, dass auch zwischen Unternehmern Aufrechnungsverbote unwirksam sind, soweit sie die Aufrechnung mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis (Synallagma) verbieten. Die Ausnahme nach § 310 Abs. 1 S. 2 BGB greift nur, wenn ein etablierter Handelsbrauch (§ 346 HGB) die abweichende Gestaltung trägt — etwa im Akkreditiv-Geschäft oder im internationalen Frachtverkehr. Gegenüber 3 typischen Konstellationen ist die Wirksamkeit unterschiedlich: pauschales Aufrechnungsverbot — unwirksam; Beschränkung auf unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen — bedingt wirksam, aber das Synallagma muss ausgenommen bleiben; Vereinbarung mit individueller Verhandlung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB — wirksam außerhalb der AGB-Kontrolle. Die Beweislast für Aushandlung trägt der Verwender. Im Einkauf wirken sich Set-Off-Klauseln operativ auf das [[zahlungsziel]] und das Liquiditätsmanagement aus: ein wirksames Aufrechnungsverbot zwingt zum vollen Bezahlen trotz offener Mängelrüge, was bei Tier-1-Lieferbeziehungen 8- bis 12-stellige Cashflow-Effekte haben kann.
Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)
Ein Tier-2-Automobilzulieferer aus Solingen (490 Mitarbeitende, Umsatz 2025: 142 Mio. EUR) bezieht von einem Stahl-Service-Center in Duisburg jährlich rund 18 Mio. EUR Coil-Material. Der Lieferant verwendet eigene AGB mit der Klausel Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Im März 2026 reklamiert der Einkäufer eine Charge mit 47.000 EUR Materialfehlmengen aus Walzfehlern; der Lieferant stellt sich quer und bestreitet den Mangel. Der Einkäufer rechnet trotzdem mit der nächsten offenen Rechnung in Höhe von 380.000 EUR auf, indem er sich auf das Synallagma-Argument beruft (Mangelrüge aus demselben Liefervertrag). Die Rechtsabteilung verweist auf BGH NJW 2007, 3421: das Aufrechnungsverbot greift nicht für Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Der Lieferant erhebt Zahlungsklage; das LG Düsseldorf weist sie nach 9 Monaten ab und bestätigt die Aufrechnung. Im Anschluss überarbeitet der Einkauf seine [[aeb-allgemeine-einkaufsbedingungen]] dergestalt, dass die eigene Aufrechnungsbefugnis ausdrücklich für alle Forderungen aus dem Rahmenvertrag offen bleibt. Folge: 3 weitere Lieferanten signieren die neuen Bedingungen; 1 Lieferant verlangt einen Aufpreis von 1,8 % auf die Listenpreise, was als [[preisgleitklausel]] verhandelt wird.
Typische Fehler & Verhandlungskontext
Der häufigste Fehler im Einkauf ist das passive Hinnehmen lieferanten-seitiger Aufrechnungsverbote ohne juristische Prüfung — eine Klausel, die formal in den AGB steht, ist nicht automatisch wirksam, doch ohne Geltendmachung wirkt sie faktisch. Zweiter Klassiker: der Einkäufer nutzt die Aufrechnung, ohne den Mangel substantiiert zu rügen — § 377 HGB-Frist wird verpasst, und die Gegenforderung ist erloschen, bevor sie aufrechenbar wäre. Dritter Punkt: die eigenen Einkaufs-AGB enthalten ein einseitiges Aufrechnungsrecht zugunsten des Käufers, das selbst der § 307-Kontrolle unterliegt, wenn es zu weit greift. Vierter Stolperstein: bei internationalen Verträgen mit Rechtswahl Schweiz oder Österreich gelten andere Regelwerke (Art. 120 OR Schweiz; § 1438 ABGB Österreich). Verhandlungstaktisch sollte der Einkauf in jedem Rahmenvertrag explizit das Synallagma-Aufrechnungsrecht spiegeln und Aufrechnung mit unbestrittenen Gegenforderungen ausdrücklich erlauben. Verbunden mit [[zahlungsziel]], [[skonto]] und [[zahlungsbedingungen]].
Verwandte Begriffe
[[nda-mutual]], [[joint-defense-agreement]], [[hardship-klausel]], [[best-effort-klausel]], [[no-oral-modification]], [[entire-agreement-klausel]], [[zahlungsziel]], [[aeb-allgemeine-einkaufsbedingungen]], [[skonto]]