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Procari Lexikon VOB/A
Einkaufslexikon

VOB/A

VOB/A

VOB/A steht für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A und regelt das Vergabeverfahren für öffentliche Bauaufträge in Deutschland. Sie ist das vergaberechtliche Spezialregelwerk für Bauleistungen und ergänzt das allgemeine Vergaberecht aus GWB Teil 4 und der Vergabeverordnung (VgV). Die VOB/A wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und turnusmäßig aktualisiert, zuletzt in der Fassung 2019 mit Anpassungen in den Folgejahren.

Detaillierte Erklärung

Die VOB/A ist dreistufig aufgebaut. Abschnitt 1 (sogenannte Basisparagraphen) gilt für nationale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte und ergänzt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für den Baubereich, da die UVgO selbst nur Liefer- und Dienstleistungen erfasst. Abschnitt 2 setzt die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU für Bauaufträge oberhalb der EU-Schwelle in deutsches Recht um, der Schwellenwert beträgt für 2024 und 2025 unverändert 5.538.000 Euro netto. Abschnitt 3 enthält die Sondervorschriften für Sektorenauftraggeber im Bauwesen — Energie, Wasser, Verkehr, Telekommunikation — und korrespondiert mit der Sektorenverordnung (SektVO).

§3 VOB/A regelt die Verfahrensarten: Öffentliche Ausschreibung als Standardverfahren in Abschnitt 1, Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie Freihändige Vergabe als Ausnahmen. In Abschnitt 2 gelten die EU-Verfahrensarten Offenes Verfahren, Nicht-offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren und Wettbewerblicher Dialog parallel zur VgV-Systematik. §6 VOB/A regelt Eignungskriterien, §13 VOB/A die Form der Angebote, §16 VOB/A die Wertung. Die Ausschreibung erfolgt für nationale Verfahren über service.bund.de, das Vergabeportal des jeweiligen Bundeslandes oder kommunale Plattformen, für EU-weite Verfahren über das Tenders Electronic Daily (TED) der EU-Kommission. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) ist mit Vertretern aus Auftraggebern wie Bund, Ländern, Kommunen sowie Auftragnehmerseite — insbesondere Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und Zentralverband Deutsches Baugewerbe — paritätisch besetzt und veröffentlicht die VOB/A im Bundesanzeiger. Statistiken des Statistischen Bundesamts weisen für 2023 ein Gesamtvolumen öffentlicher Bauaufträge in Deutschland von rund 81 Milliarden Euro aus, davon etwa 22 Prozent oberhalb der EU-Schwelle in Abschnitt 2 ausgeschrieben.

Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)

Eine Stadt mit 86.000 Einwohnern in Niedersachsen plant den Neubau einer Grundschule, geschätzter Auftragswert für das Gewerk Rohbau 6,8 Millionen Euro netto. Da der Wert über der EU-Schwelle von 5,538 Millionen Euro liegt, ist VOB/A Abschnitt 2 anzuwenden. Die Vergabestelle wählt das Offene Verfahren, veröffentlicht am 15. Januar 2026 im TED und auf dem niedersächsischen Vergabeportal, Angebotsfrist 30 Tage bei elektronischer Übermittlung. Eignungsanforderungen: Mindestumsatz 10 Millionen Euro pro Jahr in den letzten 3 Jahren, Präqualifikation nach VOB/A §6a, drei Referenzbauten vergleichbarer Größe. Es gehen 9 Angebote ein, 7 sind formal zulässig, 5 erfüllen die Eignung. Die Wertung nach §16d VOB/A erfolgt nach dem wirtschaftlichsten Angebot mit den Kriterien Preis 70 Prozent, Bauzeitenkonzept 15 Prozent, Qualitätssicherung 15 Prozent. Spannweite der Angebote 6,21 bis 7,89 Millionen Euro, Zuschlag zu 6,49 Millionen Euro nach Stillhaltefrist von 15 Tagen. Verfahrensdauer 4 Monate, interne Aufwand der Vergabestelle 41 Personentage, externe Beratungskosten 24.000 Euro. Vertragsgrundlage ist VOB Teil B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen).

Typische Fehler & Verhandlungskontext

Erster Fehler: Der Auftragswert wird durch Stückelung in Einzelgewerke unter die EU-Schwelle gerechnet. §3 VOB/A in Verbindung mit §3 VgV verbietet die Splittung, wenn die Maßnahme funktional zusammengehört. Vergabekammer und OLG-Vergabesenate prüfen das streng — eine Aufhebung des Verfahrens kostet typischerweise 6 bis 12 Monate Bauzeitverzug.

Zweiter Fehler: Leistungsverzeichnisse werden produktneutral nicht eingehalten. §7 VOB/A verlangt produktneutrale Ausschreibung, Markenbezeichnungen sind nur mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zulässig und nur, wenn keine andere Beschreibung möglich ist. Wer ein bestimmtes Fabrikat ohne Begründung in das Leistungsverzeichnis schreibt, verletzt den Wettbewerbsgrundsatz.

Dritter Fehler: Nebenangebote werden in der Wertung pauschal abgelehnt. §13 Absatz 3 VOB/A erlaubt Nebenangebote, wenn die Vergabestelle sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Die Wertung muss Mindestanforderungen für Nebenangebote in der Bekanntmachung angegeben haben — fehlt das, ist die Ausschluss-Praxis angreifbar.

Verwandte Begriffe

Wer ein VOB/A-Verfahren strukturiert führen will, betrachtet parallel [[vergaberecht]], [[vergabeverfahren]] und [[ausschreibung]], um Bauspezifika und allgemeines Vergaberecht sauber zu trennen.

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