VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A)
VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A)
VOL/A steht für die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A und regelte bis Anfang 2017 das nationale Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie wurde durch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 7. Februar 2017 in der Bundesvergabe abgelöst, gilt aber in einzelnen Bundesländern bis heute fort, sofern das jeweilige Landesvergaberecht die Ablösung durch die UVgO noch nicht vollzogen hat.
Detaillierte Erklärung
Die VOL/A wurde traditionell vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Leistungen (DVAL) erarbeitet und gemeinsam mit der VOL/B als Vertragsbedingungswerk veröffentlicht. Die letzte Fassung der VOL/A datiert vom 20. November 2009 und wurde im Bundesanzeiger Nr. 196a veröffentlicht. Der Aufbau war zweiteilig: Abschnitt 1 enthielt die Basisparagraphen für nationale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, Abschnitt 2 die EG-Bestimmungen oberhalb der Schwellen. Mit der Vergaberechtsreform 2016 wurde Abschnitt 2 vollständig durch die Vergabeverordnung (VgV) ersetzt; ein Jahr später fiel auch Abschnitt 1 in der Bundesvergabe weg. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichte am 2. Februar 2017 die UVgO als Nachfolgeregelung, die seit Erlass des BMWi-Schreibens vom 7. Februar 2017 für alle Bundesvergaben unterhalb der EU-Schwelle gilt.
Auf Länderebene ist das Bild gemischt. Bis Anfang 2026 hatten 14 von 16 Bundesländern die UVgO durch Verwaltungsvorschriften, Erlasse oder Landesvergabegesetze für ihre Auftraggeber übernommen, sodass die VOL/A 2009 dort als Rechtsgrundlage abgelöst wurde. Berlin hielt über das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz lange an Sonderregelungen mit VOL/A-Bezug fest, Hessen über das Hessische Vergabegesetz; in beiden Ländern existieren bis heute landesspezifische Pfade, die Anwender im Einzelfall prüfen müssen. Inhaltlich kannte die VOL/A drei Verfahrensarten: Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe. §3 VOL/A 2009 regelte die Wahl der Verfahrensart, §16 die Wertung der Angebote, §19 die Bekanntmachung des Zuschlags. Geschätztes jährliches Auftragsvolumen, das vor 2017 unter VOL/A fiel: rund 80 Milliarden Euro brutto pro Jahr für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwelle, basierend auf Erhebungen des Statistischen Bundesamts. Wer heute noch VOL/A-Verweise in Verträgen findet, sollte prüfen, ob das Vertragsverhältnis vor dem Stichtag der UVgO-Geltung eingegangen wurde — Altverträge laufen unter den Bedingungen der VOL/A weiter, neue Vergaben fallen in der Regel unter UVgO oder VgV.
Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)
Eine hessische Stadt mit 95.000 Einwohnern beschafft am 12. März 2026 IT-Wartungsleistungen mit geschätztem Volumen 78.000 Euro netto pro Jahr für drei Jahre Laufzeit, Gesamtwert 234.000 Euro. Da Hessen die UVgO über das Hessische Vergabegesetz nicht durchgängig übernommen hat, prüft die Vergabestelle, ob die hessische Verwaltungsvorschrift zur VOL/A 2009 oder neuere Landesregelungen einschlägig sind. Im konkreten Fall greift wegen Überschreitung des EU-Schwellenwerts von 221.000 Euro ohnehin die VgV — die VOL/A-Diskussion entfällt. Anders bei einem zweiten Auftrag: Ein kommunaler Eigenbetrieb beschafft Reinigungsdienstleistungen für 145.000 Euro netto über 24 Monate; hier liegt der Wert unter dem EU-Schwellenwert. Die Vergabestelle stützt sich auf die hessische Verwaltungsvorschrift, wendet noch das VOL/A-Verfahren der Beschränkten Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb an, fordert sechs Bieter zur Angebotsabgabe auf und erhält 4 Angebote zwischen 138.500 und 156.200 Euro. Verfahrensdauer Bekanntmachung bis Zuschlag 47 Kalendertage, Vertragsschluss am 28. April 2026 mit dem wirtschaftlichsten Bieter zu 141.800 Euro netto.
Typische Fehler & Verhandlungskontext
Erster Fehler: Vergabestellen verweisen in neuen Ausschreibungsunterlagen pauschal auf die VOL/A, obwohl ihr Bundesland die UVgO bereits übernommen hat. Damit greifen die falschen Verfahrensvorschriften, was im Fall einer Rüge erhebliche Verfahrensrisiken nach sich zieht. Wer die jeweilige Landesrechtslage nicht zum Stichtag der Bekanntmachung prüft, riskiert Aufhebung und Wiederholung des gesamten Verfahrens.
Zweiter Fehler: Bestandsverträge mit VOL/A-Bezug werden bei Verlängerungen oder Optionsausübungen nicht auf den aktuellen Rechtsrahmen umgestellt. Verlängert eine Behörde einen 2014 unter VOL/A geschlossenen Rahmenvertrag im Jahr 2026 ohne Vergabeverfahren, kann das je nach Vertragskonstruktion eine unzulässige De-facto-Vergabe darstellen, die nach §135 GWB nichtig ist.
Dritter Fehler: Bieter im Mittelstand kennen die Unterschiede zwischen VOL/A 2009 und UVgO nicht und übertragen alte Formanforderungen — etwa zur Eignungsprüfung oder zur Form der Angebotsabgabe — auf neue Vergaben. Während die VOL/A 2009 die schriftliche Angebotsabgabe in verschlossenem Umschlag als Regel kannte, schreibt die UVgO seit 18. Oktober 2018 grundsätzlich die elektronische Angebotsabgabe vor. Wer Papierangebote auf elektronisch ausgeschriebenen Verfahren einreicht, wird formal ausgeschlossen.
Verwandte Begriffe
Wer den Übergang von VOL/A zu modernen Vergaberegimen sauber nachvollziehen will, betrachtet parallel [[uvgo]], [[vergaberecht]] und [[vob-a]], um die historische Ablösung und die heutige Verfahrenswahl präzise einzuordnen.