Zeitarbeit-Einkauf
Zeitarbeit-Einkauf
Der Zeitarbeit-Einkauf umfasst den vertraglichen Bezug von Leiharbeitnehmern über zugelassene Personaldienstleister auf Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Er regelt Tagessätze, Equal-Pay-Schwelle, Höchstüberlassungsdauer und tarifliche Bezugnahme auf die Tarifwerke des Gesamtverbands der Personaldienstleister (GVP), entstanden 2023 aus der Fusion von BAP und iGZ.
Detaillierte Erklärung
Rechtsbasis ist das AÜG in der Fassung der Reform vom 1. April 2017. § 1 AÜG verlangt eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit für jeden Verleiher; § 1b AÜG verbietet den Einsatz im Bauhauptgewerbe. § 1 Abs. 1b AÜG begrenzt die Überlassung an denselben Entleiher auf 18 Monate (Höchstüberlassungsdauer); danach muss der Mitarbeiter mindestens drei Monate plus einen Tag pausieren oder fest übernommen werden. § 8 AÜG normiert das Equal-Pay-Gebot: Spätestens nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung erhält der Leiharbeitnehmer das gleiche Entgelt wie ein vergleichbarer Stammbeschäftigter im Entleihbetrieb.
Die meisten Verträge nehmen über den Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag der Zeitarbeit Bezug, wodurch von Equal Pay tariflich abgewichen werden darf. Bis Ende 2025 galten die getrennten Tarifwerke BAP und iGZ; seit 1. Januar 2026 ist der einheitliche GVP-Tarifvertrag in Kraft. Die Verleihrate (Stundensatz an den Entleiher) liegt typisch bei dem 1,8- bis 2,4-fachen des tariflichen Stundenlohns und enthält Lohn, Sozialabgaben, Urlaubsrückstellung, Verleiherrisiko und Marge. Der GVP repräsentiert rund 5.600 Mitgliedsbetriebe; die Branche beschäftigte 2024 in Deutschland rund 700.000 Zeitarbeitnehmer.
Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)
Ein Maschinenbauer aus Baden-Württemberg setzt im CNC-Bereich saisonal 14 Zerspaner über zwei Personaldienstleister ein. Der Einkauf verhandelt mit Verleiher A einen Stundensatz von 28,50 EUR (Entgeltgruppe 3, GVP-Tarif Stundenlohn 14,53 EUR, Faktor 1,96) für die ersten 9 Monate; ab Monat 10 greift Equal Pay mit dem Hauslohn von 21,80 EUR brutto, was die Rate auf 36,90 EUR hebt. Bei einer Einsatzdauer von 12 Monaten und 1.760 Jahresarbeitsstunden je Mitarbeiter ergeben sich Mehrkosten von rund 21.700 EUR pro Kopf gegenüber einer 9-Monats-Begrenzung. Der Einkauf entscheidet sich daher für ein rotierendes Modell mit zwei Verleihern und plant nach 9 Monaten den Wechsel oder die Festübernahme von 4 der 14 Köpfen, die das Werk dauerhaft beschäftigen will.
Typische Fehler & Verhandlungskontext
Erster klassischer Fehler ist das Übersehen der 18-Monats-Grenze, weil die Personalabteilung nur den aktuellen Vertrag, nicht aber Vor-Einsätze bei demselben Entleiher prüft; die Sanktion reicht bis zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nach § 10 AÜG. Zweiter Fehler ist die Akzeptanz von Verleiherraten ohne Aufschlüsselung: Ohne offene Kalkulation lässt sich die Marge nicht verhandeln. Dritter Fehler ist die Vermischung von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung; eine verdeckte Überlassung führt zu Bußgeldern bis 30.000 EUR je Fall. Verhandlungshebel sind Rahmenvertrag mit Volumen-Bonus, Festpreis je Entgeltgruppe, Try-and-Hire-Klausel mit gestaffelter Vermittlungsprovision und Reporting-Pflicht zur Equal-Pay-Schwelle.
Verwandte Begriffe
[[personaldienstleistung]] ist der übergreifende Begriff. Methodisch verwandt sind [[werkvertrag]] und [[dienstvertrag]] zur Vertragsabgrenzung. Vertraglich greifen [[rahmenvertrag]] und [[liefervertrag]]; compliance-seitig die [[risikoanalyse-lieferkette]] und [[lieferantenrisikomanagement]]. Methodisch flankieren [[indirect-spend]] und [[warengruppenstrategie]] die Steuerung.