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Procari Lexikon Bürgschaft
Einkaufslexikon

Bürgschaft

Bürgschaft

Bürgschaft ist ein einseitiger Sicherungsvertrag, durch den sich ein Dritter — meist eine Bank oder Versicherung — verpflichtet, gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen. Im Einkauf ist sie das Standardinstrument, um Lieferantenrisiken bei Anzahlungen, Erfüllung und Gewährleistung abzusichern.

Detaillierte Erklärung

Rechtsgrundlage ist BGB §765, der die Bürgschaft als Vertrag definiert, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen. Das Schriftformgebot aus §766 BGB gilt zwingend für nichtkaufmännische Bürgschaften, während Banken und Industrieunternehmen nach §350 HGB davon befreit sind. Zentrale Eigenschaft ist die Akzessorietät: Die Bürgschaft existiert nur, soweit auch die Hauptforderung besteht — fällt diese weg, fällt auch die Bürgschaft.

Im Einkauf dominieren drei Varianten. Erstens die Erfüllungsbürgschaft: Sie sichert den Anspruch des Käufers auf vertragsgemäße Lieferung oder Leistung ab und liegt typischerweise bei 5 bis 10 Prozent des Auftragswerts. Zweitens die Vorauszahlungsbürgschaft, die immer dann zum Einsatz kommt, wenn der Käufer Anzahlungen leistet, etwa bei Sondermaschinen mit langen Bauzeiten — sie deckt regelmäßig 100 Prozent der geleisteten Anzahlung. Drittens die Mängelbürgschaft, auch Gewährleistungsbürgschaft genannt, mit Laufzeiten von typischerweise 2 bis 5 Jahren und Höhen zwischen 3 und 5 Prozent des Auftragswerts. Daneben existiert die rechtlich heikle Konstruktion Bürgschaft auf erstes Anfordern, bei der der Bürge vor jeder rechtlichen Prüfung zahlen muss; der Bundesgerichtshof hat seit BGH IX ZR 132/96, NJW 1997, 1701 wiederholt entschieden, dass diese Form in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist und nur in individuell ausgehandelten Verträgen zwischen erfahrenen Kaufleuten Bestand hat. Die selbstschuldnerische Bürgschaft nach §773 BGB ist demgegenüber Standard im B2B-Einkauf — der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage und haftet sofort. Verbände wie der Bankenverband und der Gesamtverband der Versicherer (GDV) veröffentlichen regelmäßig Musterformulare, die seit der Schuldrechtsreform 2002 mehrfach überarbeitet wurden.

Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)

Ein Anlagenbauer aus Mannheim bestellt bei einem italienischen Hersteller eine Sondermaschine im Wert von 3,4 Millionen Euro mit einer Bauzeit von 14 Monaten. Die Zahlungsbedingungen lauten: 30 Prozent Anzahlung bei Auftragserteilung, 60 Prozent bei Versandbereitschaft, 10 Prozent nach Abnahme. Der Einkauf verlangt drei Bürgschaften. Erstens eine Vorauszahlungsbürgschaft über 1.020.000 Euro, ausgestellt von einer italienischen Geschäftsbank mit S&P-Rating mindestens A-, gültig bis zur tatsächlichen Versandbereitschaft — sie kostet den Lieferanten 0,8 Prozent Avalprovision pro Jahr, also rund 9.500 Euro. Zweitens eine Erfüllungsbürgschaft über 340.000 Euro, also 10 Prozent des Auftragswerts, gültig bis zur Abnahme. Drittens eine Mängelbürgschaft über 170.000 Euro mit einer Laufzeit von 36 Monaten ab Abnahme. Der Lieferant hinterlegt alle drei Avale bei seiner Hausbank in Mailand und legt die englischsprachigen Dokumente vor Vertragsunterzeichnung vor. Der Einkäufer prüft die Bürgschaften auf Konformität, lässt sie durch die eigene Rechtsabteilung gegen ein Standard-Muster spiegeln und akzeptiert nur eine selbstschuldnerische Bürgschaft mit deutschem Recht und Gerichtsstand Frankfurt — Bürgschaften auf erstes Anfordern werden in der Verhandlung gestrichen.

Typische Fehler & Verhandlungskontext

Erster Fehler: Die Bürgschaft wird in Höhe und Laufzeit zu knapp bemessen. Eine Mängelbürgschaft, die nach 24 Monaten ausläuft, während die vereinbarte Gewährleistungsfrist nach BGB §634a fünf Jahre beträgt, lässt im dritten Jahr eine teure Sicherungslücke offen.

Zweiter Fehler: Es werden Bürgschaften aus Drittländern akzeptiert, ohne das Bonitätsrating des Bürgen zu prüfen. Wenn die ausstellende Bank im Insolvenzfall des Lieferanten selbst angeschlagen ist oder der Gerichtsstand außerhalb der EU liegt, wird die Durchsetzung zur teuren Übung.

Dritter Fehler: Der Einkäufer akzeptiert eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in seinen eigenen Standard-AGB, weil sie auf den ersten Blick die stärkste Sicherheit bietet. Die BGH-Rechtsprechung kassiert diese Klausel jedoch regelmäßig — die Folge ist eine deutlich schwächere einfache Bürgschaft, ohne dass der Einkäufer es beim Vertragsschluss bemerkt.

Verwandte Begriffe

Die Bürgschaft funktioniert im Zusammenspiel mit [[zahlungsbedingungen]], [[gewaehrleistung]] und [[lieferantenbewertung]] — wer alle vier sauber aufeinander abstimmt, sichert hohe Auftragsvolumina im DACH-Einkauf belastbar ab.

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