Einfuhrumsatzsteuer
Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Abgabe, die beim Import von Waren aus Drittländern in die Europäische Union erhoben wird. Sie entspricht funktional der inländischen Umsatzsteuer und beträgt in Deutschland regulär 19 % (ermäßigt 7 %). Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist sie zwar ein Durchlaufposten, bindet aber erhebliche Liquidität, wenn der Abzug erst Wochen später erfolgt.
Detaillierte Erklärung
Die Einfuhrumsatzsteuer ist in Deutschland in § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt und zählt zu den Einfuhrabgaben im Sinne des Unionszollkodex (UZK). Sie ist von der regulären Umsatzsteuer zu unterscheiden: Während die Umsatzsteuer auf inländische Lieferungen und Leistungen erhoben wird, entsteht die EUSt im Moment der Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr an der EU-Außengrenze.
Entstehung der Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht mit dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch das zuständige Hauptzollamt. Sie wird zusammen mit dem [[einfuhrzoll]] festgesetzt und in der Regel sofort fällig — es sei denn, der Importeur nutzt ein Zahlungsaufschubkonto (§ 21 Abs. 3 UStG), das eine Zahlung bis zum 26. des Folgemonats ermöglicht.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage der EUSt ist der Zollwert der Ware zuzüglich:
- des [[einfuhrzoll]]s selbst
- etwaiger [[antidumpingzoll]]e und Ausgleichszölle
- weiterer Einfuhrabgaben (z. B. Verbrauchsteuern)
- aller Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort in Deutschland, soweit diese dem [[zollwert]] noch nicht hinzugerechnet wurden (Fracht innerhalb der EU bis zum Bestimmungsort)
Formel:
EUSt = (Zollwert + Einfuhrzoll + sonstige Abgaben + Nebenkosten im Inland) × Steuersatz
Bei einem Zollwert von 50.000 EUR, Einfuhrzoll von 850 EUR und innereuropäischen Nebenkosten von 400 EUR:
- Bemessungsgrundlage: 51.250 EUR
- EUSt (19 %): 9.737,50 EUR
Steuersätze
| Steuersatz | Warenkategorie |
|---|---|
| 19 % | Regelsteuersatz (Industriegüter, Investitionsgüter, Roh- und Hilfsstoffe) |
| 7 % | Ermäßigt: bestimmte Lebensmittel, Bücher, Arzneimittel, Kulturgüter |
Vorsteuerabzug
Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ist die EUSt als Vorsteuer abzugsfähig. Die Abzugsberechtigung setzt voraus:
- Der Importeur ist in Deutschland umsatzsteuerlich registriert
- Die Ware wird für unternehmerische Zwecke eingesetzt
- Der Einfuhrnachweis liegt vor — im elektronischen Verfahren ist das die Einfuhrabgabenbescheid (eBescheid) aus dem ATLAS-System
Der eBescheid wird seit 2016 automatisch elektronisch übermittelt und ersetzt den früheren Papierbescheid. Ohne ihn ist kein Vorsteuerabzug möglich.
§21a UStG — Aufschubverfahren und Fiskalvertreter
Das sogenannte Fiskalvertreterverfahren erlaubt ausländischen Unternehmen, die EUSt über einen in Deutschland ansässigen Fiskalvertreter abzuwickeln. Dieses Verfahren ist insbesondere relevant, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der importierten Ware kein in der EU ansässiges Unternehmen ist.
Vereinfachungen für Onlinehandel (OSS/IOSS)
Seit 2021 gilt für den B2C-Fernhandel das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS), das für Sendungen bis 150 EUR eine vereinfachte Abwicklung erlaubt. Für den B2B-Importverkehr im Industrieeinkauf ist IOSS nicht relevant — dort gelten die Standardregeln.
Besonderheiten bei Zolllagern und Freizonenverkehr
Ware, die in ein Zolllager (UZK Art. 237) oder eine Freizone verbracht wird, ist zunächst von der EUSt befreit. Die EUSt entsteht erst, wenn die Ware aus dem Zolllager in den freien Verkehr überführt wird. Unternehmen mit hohem Importvolumen können durch gezielte Zolllagernutzung die Liquiditätsbelastung aus der EUSt verschieben.
Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)
Ein mittelständischer Hersteller von Elektrokomponenten in Zürich (Schweiz) importiert monatlich Kupferhalbzeuge aus der Türkei. Der monatliche Importwert beträgt 120.000 EUR (Zollwert CIF Basel), der [[einfuhrzoll]] liegt bei 3 % (3.600 EUR), sonstige Abgaben entfallen.
EUSt-Berechnung:
- Zollwert: 120.000 EUR
- Einfuhrzoll: 3.600 EUR
- Bemessungsgrundlage EUSt: 123.600 EUR
- EUSt (regulärer Schweizer Satz entfällt — Schweizer Regelung ist eigenständig; in DE wäre es 7,5 % für Halbzeuge aus Kupfer → DE: 7 % ermäßigt oder 19 % — für Kupferhalbzeuge gilt 19 %)
- EUSt (19 %): 23.484 EUR
Ohne Zahlungsaufschubkonto wäre dieser Betrag sofort bei Zollanmeldung fällig. Mit Aufschubkonto bis zum 26. des Folgemonats: Liquiditätsgewinn von bis zu 56 Tagen.
Der eBescheid aus ATLAS wird dem Unternehmen automatisch übermittelt und kann sofort für den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuervoranmeldung genutzt werden.
Typische Fehler & Verhandlungskontext
Fehler 1: Fehlender eBescheid
Viele Einkäufer, die Erstimporte durchführen, versäumen die Einrichtung des elektronischen Postfachs im ATLAS-Teilnehmerportal. Ohne eBescheid kein Vorsteuerabzug — die EUSt wird zum echten Kostenblock.
Fehler 2: Falsche Bemessungsgrundlage
Die EUSt berechnet sich nicht nur auf den Zollwert, sondern schließt den Zoll selbst und Inlandsnebenkosten ein. Einkäufer unterschätzen die Bemessungsgrundlage regelmäßig um 2–5 %.
Fehler 3: Vergessene Zahlungsaufschubnutzung
Gerade für Unternehmen mit hohem Importvolumen ist das Zahlungsaufschubkonto ein wichtiges Liquiditätsinstrument. Die Einrichtung beim Hauptzollamt erfordert eine Sicherheitsleistung (Bürgschaft), lohnt sich aber ab ca. 50.000 EUR monatlicher EUSt.
Verhandlungskontext:
Die EUSt selbst ist nicht verhandelbar — sie ist eine Steuer. Einkäufer können aber durch die Wahl von Lieferkonditionen (z. B. Übernahme der Fracht ab EU-Eingang durch den Verkäufer) die Bemessungsgrundlage minimal beeinflussen. Strategisch wichtiger ist die Liquiditätssteuerung: Sammelimporte statt Einzelsendungen reduzieren den Verwaltungsaufwand und erlauben eine gebündelte Aufschubnutzung.
Verwandte Begriffe
- [[einfuhrzoll]]
- [[zollwert]]
- [[zollwertberechnung]]
- [[antidumpingzoll]]
- [[zollsatz]]
- [[zolltarifnummer]]
- [[zollabwicklung]]
- [[aeo]]