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Procari Lexikon Force-Majeure-Klausel
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Force-Majeure-Klausel

Force-Majeure-Klausel

Force-Majeure-Klausel regelt vertraglich, was passiert, wenn eines der Vertragsparteien durch ein außergewöhnliches, unvermeidbares Ereignis — höhere Gewalt — an der Leistung gehindert ist. Seit COVID-19, der Suez-Blockade durch die Ever Given 2021 und der Halbleiterkrise 2021 bis 2023 ist sie aus DACH-Lieferverträgen nicht mehr wegzudenken; viele DACH-Mittelständler haben ihre Mustertexte nach 2020 überarbeitet.

Detaillierte Erklärung

Force Majeure ist im deutschen Recht kein gesetzlich definierter Begriff. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) versteht höhere Gewalt als ein "von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis" (ständige Rechtsprechung, etwa BGH NJW 2010, 1071). Ohne eine vertragliche Klausel greifen ersatzweise die allgemeinen Vorschriften: § 275 BGB (Unmöglichkeit), § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) und §§ 320 ff. BGB (Leistungsverweigerung). Diese Auffangregeln sind aber tatbestandlich eng und führen oft zu langwierigen Streitigkeiten — eine ausdrückliche Klausel schafft Rechtssicherheit.

Marktstandard ist die ICC-Musterklausel der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, Paris). Die ICC Force Majeure Clause 2020 wurde am 25. März 2020 unter dem Eindruck der COVID-19-Pandemie veröffentlicht und ersetzt die Version von 2003. Sie ist in einer Long Form und einer Short Form verfügbar. Kernmechanismus: Die betroffene Partei muss drei Voraussetzungen beweisen — das Ereignis liegt außerhalb ihrer Kontrolle, war bei Vertragsschluss nicht vernünftigerweise vorhersehbar, und die Auswirkungen waren nicht vermeidbar oder überwindbar. Für eine in der Klausel ausdrücklich aufgezählte Liste von "presumed events" (darunter Krieg, Terror, schwere Naturereignisse, Epidemien und Pandemien) gilt eine Beweislastumkehr: Hier muss die betroffene Partei nur das dritte Kriterium nachweisen.

Wirkungstechnisch unterscheiden sich Klauseln in der Rechtsfolge. Üblich sind drei Stufen: erstens Suspendierung der Leistungspflicht für die Dauer des Ereignisses und unverzügliche Anzeigepflicht (üblich 5 bis 14 Tage), zweitens Anpassungs- oder Neuverhandlungspflicht bei längerem Andauern (Hardship-Mechanismus), drittens Kündigungs- oder Rücktrittsrecht ab einem definierten Schwellwert (typisch 60, 90 oder 120 Tage).

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB greift parallel: Hat sich der Vertrag schwerwiegend verändert und können die Parteien an unveränderter Erfüllung nicht festgehalten werden, kann eine Anpassung verlangt werden. Praxisrelevant wurde § 313 BGB massiv durch die COVID-Rechtsprechung — der BGH hat 2022 (Urteil vom 12. Januar 2022, XII ZR 8/21) für gewerbliche Mietverträge entschieden, dass pandemiebedingte Schließungen typischerweise einen Anpassungsanspruch begründen.

Die Suez-Blockade durch die Ever Given vom 23. bis 29. März 2021 — sechs Tage Stillstand, milliardenschwerer Handelsausfall (Allianz-Schadensschätzung) — und die seit 2021 anhaltende Halbleiterkrise sind in der jüngeren Vergangenheit die wichtigsten Auslöser für Force-Majeure-Berufungen in DACH-Verträgen.

Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)

Ein nordrhein-westfälischer Automobilzulieferer bezieht von einem taiwanesischen Halbleiterhersteller jährlich 2,8 Millionen Stück Mikrocontroller im Wert von 4,7 Millionen Euro. Im Liefervertrag steht eine Force-Majeure-Klausel nach ICC-Muster 2020 mit 90-Tage-Kündigungsschwelle und 7-Tage-Anzeigefrist. Am 14. Februar 2026 meldet der Lieferant eine 6-monatige Wafer-Engpass-Situation infolge eines Erdbebens am Produktionsstandort, gestützt auf den "presumed event" Naturereignis.

Der Einkauf prüft drei Hebel. Erstens: Anzeigefrist eingehalten? Ja, Meldung am Tag 4. Zweitens: Sind die Auswirkungen wirklich unvermeidbar oder existieren Alternativen aus Zweitwerken in Singapur und Korea? Der Lieferant muss nachweisen, dass die Verlagerung nicht möglich oder unverhältnismäßig ist. Drittens: Welche Stückzahlen sind betroffen — die volle Jahresliefermenge oder nur ein Teil? Verhandlungsergebnis: 35 Prozent der Menge werden über Zweitwerke umgeleitet (mit Aufpreis 12 Prozent), 45 Prozent werden für 4 Monate suspendiert, für 20 Prozent zahlt der Zulieferer eine Spotmarkt-Prämie von 28 Prozent. Bei Überschreitung von 120 Tagen Suspension greift das vereinbarte Kündigungsrecht und ein anteiliger Schadenersatz von 240.000 Euro.

Typische Fehler & Verhandlungskontext

Erster Fehler: Force-Majeure-Klauseln aus angelsächsischen Verträgen 1:1 übernehmen. US- und UK-Klauseln operieren mit anderen Beweisregeln und sind oft weiter gefasst (z. B. inklusive "general economic conditions"). Solche Begriffe sind im DACH-Vertrag bei AGB-Kontrolle nach § 307 BGB regelmäßig zu unbestimmt und damit unwirksam. ICC-Muster oder bewährte deutsche Verbandstexte (BME, BDI) sind die sicherere Basis.

Zweiter Fehler: Keine konkrete Anzeige- und Kündigungsmechanik. Klauseln, die Force Majeure nur abstrakt definieren, ohne Anzeigefrist und Kündigungsschwelle zu nennen, schaffen monatelange Hängepartien. Konkret: 7 oder 14 Tage Anzeigefrist, monatliche Status-Updates, Kündigungsrecht ab einem Schwellwert (60/90/120 Tage je nach Bedeutung der Lieferung).

Dritter Fehler: Pandemien, Sanktionen und Cyberangriffe nicht ausdrücklich aufnehmen. Vor 2020 wurden diese Ereignisse oft als "nicht typisch" abgetan. Wer das heute noch so handhabt, dem wird im Streitfall der "presumed event"-Mechanismus verwehrt — und die volle Beweislast bleibt bei ihm.

Verwandte Begriffe

Force Majeure verzahnt sich mit anderen Vertragsmechanismen: [[vertragsstrafe]] entfällt typischerweise bei höherer Gewalt, [[gewaehrleistung]] bleibt unberührt, und [[service-level-agreement]] sollte parallel Ausnahme­regelungen für Verfügbarkeitswerte enthalten.

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