Incoterms
Incoterms
Incoterms sind ein international anerkanntes Regelwerk der International Chamber of Commerce, das die Pflichten von Verkäufer und Käufer beim grenzüberschreitenden Warenhandel standardisiert. Sie regeln Gefahrenübergang, Kostenübergang, Transportverantwortung und Versicherungspflicht in elf Drei-Buchstaben-Klauseln. Im DACH-Einkauf sind sie der Standard für jede internationale Bestellung, oft schon ab dem ersten Container.
Detaillierte Erklärung
Die Incoterms wurden 1936 von der International Chamber of Commerce in Paris geschaffen und werden alle zehn Jahre überarbeitet. Die aktuell gültige Fassung sind die Incoterms 2020, die am 1. Januar 2020 in Kraft traten und die Vorgängerversion von 2010 ablösten. Sie sind kein Gesetz, sondern privates Regelwerk, das durch ausdrücklichen Verweis im Vertrag wirksam wird, etwa "DAP Stuttgart, Incoterms 2020". Die Klausel verteilt vier Risikobereiche: wer organisiert den Transport, wer trägt die Frachtkosten, wer trägt das Risiko bei Beschädigung oder Verlust und wer ist für Zoll und Ausfuhrformalitäten zuständig. Damit ergänzen die Incoterms das materielle Kaufrecht, ohne es zu ersetzen, das CISG der UN aus dem Jahr 1980 oder das BGB regeln den Rest.
Die elf Klauseln teilen sich in zwei Gruppen. Sieben gelten für alle Transportarten und sind die heute typischen multimodalen Klauseln: EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU und DDP. Vier Klauseln sind ausschließlich für den Schiffsverkehr über See und Binnenwasserstraßen reserviert: FAS, FOB, CFR und CIF. Die DAP-Klausel ist im DACH-Einkauf am häufigsten, weil sie dem Verkäufer die Lieferung an den vereinbarten Bestimmungsort überlässt und dem Käufer nur die Importverzollung. FCA ist seit 2020 die empfohlene Klausel für Containertransporte, weil FOB den Gefahrenübergang zu ungünstig an die Schiffsreling knüpft. Eine wichtige Änderung der Incoterms 2020 war die Umbenennung von DAT zu DPU mit erweiterter Anwendbarkeit auf jeden Bestimmungsort, nicht nur auf Terminals. Der Bundesverband BME und die DIHK empfehlen, in jedem internationalen Vertrag die Incoterms-Klausel mit Versionsangabe und exaktem Bestimmungsort zu spezifizieren, sonst greifen Auslegungsregeln nationaler Gerichte und nicht das ICC-Regelwerk.
Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)
Ein Sondermaschinenbauer aus Sachsen importiert Präzisionsgussteile aus Norditalien. Bestellwert 86.000 EUR pro Sendung, Frequenz 14 Sendungen pro Jahr, Gesamtvolumen rund 1,2 Mio EUR. Die Frage lautet: EXW Mailand oder DAP Werk Chemnitz. Bei EXW muss der Einkäufer die Abholung in Italien organisieren, trägt das Risiko ab Werkstor des Lieferanten und kümmert sich um die Ausfuhrabwicklung. Speditionskosten für den 980 Kilometer langen Transport liegen bei 1.150 EUR pro Sendung, Versicherung 0,18 Prozent des Warenwertes also 155 EUR, Ausfuhrkosten 90 EUR, Summe 1.395 EUR pro Sendung. Bei DAP liefert der Verkäufer frei Werk Chemnitz, der Einkäufer bezahlt nur die deutsche Einfuhrumsatzsteuer, die ohnehin als Vorsteuer abziehbar ist. Der Lieferant fordert für DAP einen Aufschlag von 1.690 EUR pro Sendung. Die Differenz von 295 EUR pro Sendung mal 14 Sendungen sind 4.130 EUR jährlich. Diese 4.130 EUR sind das Risikopremium dafür, dass der Verkäufer das Transportrisiko trägt und die Komplexität übernimmt. Bei einem mittleren Schadensfall im Wert von 18.000 EUR, statistisch alle drei Jahre erwartet, ist DAP klar die günstigere Wahl.
Typische Fehler & Verhandlungskontext
Der häufigste Fehler ist die Verwechslung von Kostenübergang und Gefahrenübergang. Bei CIP zum Beispiel zahlt der Verkäufer Fracht und Versicherung bis zum Bestimmungsort, das Risiko geht aber bereits bei Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über. Wer das nicht weiß, glaubt sich versichert und steht bei einem Schaden mit leeren Händen da, weil die Police im Zweifel auf den Verkäufer ausgestellt ist.
Der zweite Klassiker ist die Wahl von FOB für Containerverkehr. FOB war für den Stückgutverkehr im 20. Jahrhundert konzipiert, bei dem die Reling tatsächlich den Gefahrenübergang markierte. Bei einem heutigen FCL-Container, der schon Tage vor Verladung im Hafenterminal steht, ist FCA die fachlich korrekte Klausel. Die ICC weist seit 2010 ausdrücklich darauf hin.
Der dritte Fehler ist die fehlende Ortsangabe. "DAP Incoterms 2020" ohne den exakten Bestimmungsort ist juristisch unvollständig und führt regelmäßig zu Streit über die letzten Kilometer. Präzise Formulierung: "DAP Wareneingang Werk 2, Industriestraße 14, 09112 Chemnitz, Deutschland, Incoterms 2020".
Verwandte Begriffe
Die Incoterms regeln den [[gefahrenuebergang]], stehen in engem Zusammenhang mit dem [[akkreditiv]] bei dokumentengebundenen Zahlungen und greifen ineinander mit dem [[zollverfahren]] bei jeder Drittlandeinfuhr.