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Procari Lexikon Konzessionsvergabe (KonzVgV)
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Konzessionsvergabe (KonzVgV)

Konzessionsvergabe (KonzVgV)

Konzessionsvergabe ist die Übertragung der Bau- oder Dienstleistungserbringung an ein privates Unternehmen, das im Gegenzug das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung erhält und das Betriebsrisiko trägt. Sie unterscheidet sich von klassischen Aufträgen durch die Erlösabhängigkeit von der Nachfrage und ist seit 2016 in der KonzVgV einheitlich europarechtlich geregelt.

Detaillierte Erklärung

Die Konzessionsvergabe ist die Übertragung der Bau- oder Dienstleistungserbringung an ein privates Unternehmen, das im Gegenzug das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der erbrachten Leistung erhält und dabei das Betriebsrisiko trägt. Rechtlicher Rahmen ist die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVgV) vom 12. April 2016, die zusammen mit den Vergaberechtsänderungen am 18. April 2016 in Kraft trat und die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 in deutsches Recht umsetzt. Die Richtlinie regelt erstmals europarechtlich einheitlich die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen oberhalb der Schwellenwerte. Charakteristisch ist nach § 105 GWB, dass der Konzessionsnehmer einen wesentlichen Teil des Nutzungsrisikos trägt und sein Erlös typischerweise von der Nachfrage abhängt, weshalb sich Konzessionen von klassischen öffentlichen Aufträgen mit Festvergütung unterscheiden. Bei Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP) ist die Konzession oft das gewählte Vertragsmodell für Infrastrukturprojekte mit langer Laufzeit. Die KonzVgV gilt seit dem 1. Januar 2024 für Konzessionen mit einem geschätzten Vertragswert von mindestens 5.538.000 Euro netto, wobei dieser einheitliche Schwellenwert für Bau- und Dienstleistungskonzessionen gleichermaßen greift und über § 2 KonzVgV in Verbindung mit der Delegierten Verordnung 2023/2495 verankert ist. Der Konzessionsgeber ist anders als bei der VgV nicht an eine bestimmte Verfahrensart gebunden, sondern darf den Verfahrensablauf unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit nach § 97 GWB frei gestalten und mit Bietern verhandeln. Maximale Vertragslaufzeiten sind nach § 3 KonzVgV grundsätzlich auf fünf Jahre begrenzt; längere Laufzeiten erfordern eine Wirtschaftlichkeitsprüfung anhand der Amortisation. Auch unterhalb der Schwelle besteht nach EuGH-Rechtsprechung und nationaler Praxis eine Pflicht zur transparenten und diskriminierungsfreien Vergabe, wenn ein grenzüberschreitendes Interesse besteht. Klassische Anwendungsfälle in Deutschland sind Strom- und Gaskonzessionsverträge nach § 46 EnWG, Bäderbetrieb, Mautstrecken, Parkraumbewirtschaftung und kommunale Verkehrsbetriebe.

Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)

Die Stadt Bremen schreibt 2026 die Konzession für den Betrieb der städtischen Parkhäuser mit insgesamt 4.200 Stellplätzen in fünf Innenstadtgaragen aus, geplante Vertragslaufzeit 15 Jahre. Der geschätzte Vertragswert in Form der Erlösprognose beträgt 87 Millionen Euro über die Gesamtlaufzeit, womit der Schwellenwert von 5.538.000 Euro deutlich überschritten ist. Die KonzVgV ist anwendbar. Die Stadt veröffentlicht die Konzessionsbekanntmachung am 4. Februar 2026 in [[ted-bekanntmachung]] und legt eine 12-Wochen-Bewerbungsfrist fest, weil die wirtschaftliche Analyse der Erlösprognose komplexe Modellierung verlangt. Sieben Bewerber stellen Teilnahmeanträge, die Vergabestelle wählt vier davon für die Verhandlungsphase aus. Im Verhandlungsverfahren werden über sechs Monate hinweg drei Themenbereiche verhandelt: erstens die Höhe der jährlichen Konzessionsabgabe an die Stadt (Bandbreite zwischen 8 und 14 Prozent der Bruttoeinnahmen), zweitens die Investitionsverpflichtung für Modernisierung von Lade- und Sicherheitstechnik (Mindestinvestition fünf Millionen Euro in den ersten drei Jahren), drittens die Risikoteilung bei pandemiebedingten Nachfrageeinbrüchen über zehn Prozent. Den Zuschlag erhält ein Münchner Parkraumbewirtschafter mit 480 Mitarbeitenden, der 11,5 Prozent Konzessionsabgabe und 6,2 Millionen Euro Modernisierungsinvestition zusagt. Die wirtschaftliche Verwertung der Stellplätze, also die Einnahmen aus Parkgebühren, fließen über 15 Jahre an den Konzessionsnehmer.

Typische Fehler & Verhandlungskontext

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Abgrenzung zwischen klassischem öffentlichen Auftrag und Konzession: nach § 105 GWB liegt eine Konzession nur vor, wenn der Konzessionsnehmer ein wesentliches Betriebsrisiko trägt. Verträge mit Festvergütung oder garantierten Mindestzahlungen, die das Risiko vollständig auf den Auftraggeber verlagern, sind keine Konzessionen, sondern klassische Aufträge mit Anwendbarkeit der VgV oder SektVO. Ein zweiter typischer Fehler betrifft die Berechnung des Vertragswerts: nach § 2 Absatz 1 KonzVgV ist der gesamte vom Konzessionsnehmer voraussichtlich erzielbare Umsatz über die Vertragslaufzeit zugrunde zu legen, ohne Mehrwertsteuer und einschließlich aller Optionen und Verlängerungen. Bei stark schwankenden Erlösen prüft die Vergabekammer die Plausibilität der Schätzung anhand vergleichbarer Konzessionen. Ein dritter Fehler liegt in der Vertragslaufzeit: nach § 3 Absatz 2 KonzVgV sind Laufzeiten über fünf Jahre nur zulässig, wenn die Amortisation der Investitionen samt angemessener Rendite eine längere Laufzeit erfordert. Pauschale Laufzeiten von 20 oder 30 Jahren ohne Wirtschaftlichkeitsnachweis sind angreifbar. Im Verhandlungskontext zwischen Konzessionsgeber und Bietern ist die Verfahrensfreiheit der KonzVgV ein wesentlicher Vorteil: anders als im klassischen Vergaberecht können nahezu alle Vertragselemente verhandelt werden, solange die Mindestanforderungen aus der Bekanntmachung gewahrt bleiben. Bieter sollten bereits im Teilnahmeantrag ihre Verhandlungsstrategie und ihre Risikobewertung dokumentieren, weil die Konzessionsvergabe in der Verhandlungsphase deutlich gestaltungsoffener ist als das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb der VgV.

Ein vierter Fehler ist die Verkennung der Vertragsanpassungsklauseln nach § 22 KonzVgV: bei Konzessionen sind Anpassungen während der Laufzeit nur in engen Grenzen zulässig, insbesondere bei unvorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklungen oder regulatorischen Änderungen. Konzessionsgeber, die Verträge faktisch durch Verlängerung oder Volumenausweitung erweitern, riskieren die Unwirksamkeit nach § 135 GWB. Konzessionsnehmer sollten daher in der Verhandlungsphase Anpassungsmechanismen vorsehen, die mit dem Vergaberecht vereinbar sind, etwa indexierte Konzessionsabgaben oder Investitionsschutzklauseln bei regulatorischen Eingriffen.

Verwandte Begriffe

Für das Verständnis der Konzessionsvergabe sind ergänzend mehrere Bausteine relevant. [[oeffentliche-vergabe]] beschreibt den Oberbegriff mit GWB Teil 4 als Hauptrechtsgrundlage. [[eu-vergabe-richtlinie-2014-24]] ist das klassische Pendant für Liefer-, Dienst- und Bauaufträge mit Festvergütung. [[eu-sektoren-richtlinie-2014-25]] ist die Schwester-Richtlinie für Versorger, die häufig Konzessionsgeber sind. [[schwellenwert-berechnung]] ist die methodische Grundlage für die Anwendbarkeit der KonzVgV ab 5.538.000 Euro. [[ted-bekanntmachung]] erfüllt die europaweite Publikationspflicht für Konzessionen oberhalb der Schwelle.

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