Vertragsstrafe
Vertragsstrafe
Vertragsstrafe (auch Pönale) ist ein im Voraus vereinbarter Geldbetrag, den der Schuldner zahlt, wenn er eine vertragliche Pflicht — typischerweise einen Liefertermin — nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Im DACH-Einkauf ist sie das schärfste Disziplinierungsinstrument für terminkritische Lieferanten, gleichzeitig aber rechtlich heikel: Wer zu hoch greift, riskiert die Nichtigkeit der gesamten Klausel.
Detaillierte Erklärung
Die gesetzliche Grundlage ist in §§ 339 bis 345 BGB geregelt. § 339 BGB normiert: Verspricht der Schuldner für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, eine Geldsumme als Strafe, so ist diese verwirkt, wenn er in Verzug gerät. § 340 BGB regelt das Verhältnis zum Schadensersatz: Der Gläubiger kann die Vertragsstrafe als Mindestbetrag des Schadens fordern und darüberhinausgehenden Schaden geltend machen. § 343 BGB erlaubt die richterliche Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Strafe — allerdings nur gegenüber Nicht-Kaufleuten. Im B2B greift § 348 HGB: Eine Herabsetzung gegenüber Kaufleuten ist ausgeschlossen, dafür greift die AGB-Kontrolle umso schärfer.
Die zentrale Hürde für vorformulierte Klauseln ist § 307 BGB (AGB-Kontrolle). Eine Vertragsstrafe in AGB ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Konkretisiert wird das durch die BGH-Rechtsprechung. Die lange Zeit als Faustformel gehandelte 5-Prozent-Obergrenze (Pönale gedeckelt auf 5 Prozent der Auftragssumme) ist seit dem BGH-Urteil vom 15. Februar 2024 (VII ZR 42/22) ins Wanken geraten: Bei Einheitspreisverträgen ist eine pauschale 5-Prozent-Deckelung der vorläufigen Auftragssumme als AGB unwirksam, weil die spätere Abrechnungssumme bei Mengenminderungen unter die vorläufige Summe fallen kann und der Auftragnehmer dann unangemessen benachteiligt wird.
Für Lieferverzug ist die ständige Rechtsprechung — etwa BGH, NJW 2014, 1722 — gefestigt: 0,2 bis 0,3 Prozent des verzögerten Auftragswerts pro Werktag und eine Gesamtobergrenze, die nicht starr 5 Prozent der vorläufigen, sondern der tatsächlichen Abrechnungssumme erreicht, gilt als verhältnismäßig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Rechtsprechung zu Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen darauf hingewiesen, dass Pönalen kein bloßes Mittel zur Schaffung neuer Geldforderungen sein dürfen — in der Vertragspraxis wird derselbe Maßstab teilweise auf den B2B-Einkauf übertragen.
Verbände wie der BME und der HDB (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie) haben in 2024 Mustertexte überarbeitet, die der neuen BGH-Rechtsprechung Rechnung tragen.
Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)
Ein hessischer Anlagenbauer beauftragt am 20. Januar 2026 einen Komponentenlieferanten mit der Fertigung eines kundenspezifischen Hydraulikaggregats für 187.000 Euro netto. Liefertermin: 30. April 2026 (verbindlich, "fix"). Der Anlagenbauer hat seinerseits gegenüber dem Endkunden einen pönalisierten Termin am 15. Mai 2026.
In den Bestell-AGB steht: "Bei schuldhafter Überschreitung des verbindlichen Liefertermins schuldet der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 Prozent des Auftragswertes je angefangenem Werktag, gedeckelt auf 5 Prozent der tatsächlichen Abrechnungssumme. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten." Das ergibt 561 Euro pro Verzugstag und maximal 9.350 Euro.
Der Lieferant gerät in Verzug, liefert erst am 19. Mai 2026 — 12 Werktage später. Die Pönale beläuft sich auf 6.732 Euro. Parallel macht der Anlagenbauer den eigenen Pönale-Schaden gegenüber dem Endkunden (4 Tage à 0,2 Prozent von 412.000 Euro = 3.296 Euro) als zusätzlichen Schaden nach § 340 Abs. 2 BGB geltend. Die Vorbehaltsklausel macht es möglich, ohne sie wäre die Vertragsstrafe abschließend gewesen.
Typische Fehler & Verhandlungskontext
Erster Fehler: Pönale ohne Vorbehalt weitergehenden Schadens formulieren. Steht der Vorbehalt nicht ausdrücklich im Text, gilt die Vertragsstrafe nach § 340 Abs. 2 BGB als pauschalierter Mindestschaden — der reale Schaden lässt sich oft nicht mehr daneben einklagen. Der Halbsatz "Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten" gehört in jede Klausel.
Zweiter Fehler: Tagessätze zu hoch ansetzen. Klauseln mit 0,5 oder 1 Prozent pro Werktag werden im AGB-Verkehr regelmäßig als unangemessen kassiert. Wer wirklich Druck braucht, vereinbart die hohe Pönale individuell ausgehandelt — dann greift die AGB-Kontrolle nicht, allerdings muss die Individualabrede nachweisbar sein.
Dritter Fehler: Pönale ohne Verschuldenserfordernis. Wenn die Klausel auch ohne Verschulden des Lieferanten greifen soll (etwa bei höherer Gewalt), benachteiligt sie unangemessen und ist nichtig. Die Formulierung "schuldhafte Überschreitung" oder "vom Lieferanten zu vertretender Verzug" ist Pflicht.
Verwandte Begriffe
Vertragsstrafen werden meist mit weiteren Sicherungsinstrumenten kombiniert: [[gewaehrleistung]] für Mängel am Lieferergebnis, [[eigentumsvorbehalt]] zur Absicherung der Bezahlung und [[force-majeure-klausel]] zur sauberen Abgrenzung verschuldensfreier Verzögerungen.