Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach BGB §305 Absatz 1 vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsschluss stellt — gedacht für eine Vielzahl von Verträgen. Im B2B-Verkauf prägen die AGB des Lieferanten das Vertragsregime, sofern der Einkäufer nicht eigene AEB entgegenstellt. Wer beim Wareneinkauf nichts unternimmt, akzeptiert die Lieferantenkonditionen.
Detaillierte Erklärung
Die §§305 bis 310 BGB regeln Einbeziehung, Auslegung, Inhaltskontrolle und Anwendungsbereich. Die Einbeziehung verlangt im B2C-Geschäft ausdrücklichen Hinweis und zumutbare Kenntnisnahme; im B2B-Verkehr genügt nach §310 Absatz 1 der bloße Hinweis. Überraschende Klauseln nach §305c werden auch im Unternehmerverkehr nicht Vertragsbestandteil — etwa eine versteckte Schiedsklausel in einem Lieferschein.
Die Inhaltskontrolle läuft nach einem dreistufigen Schema: §309 BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, im B2B nicht direkt anwendbar, aber als Indiz heranzuziehen), §308 BGB (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit) und der Generalklausel §307 BGB. Im B2B-Verkehr gilt nach §310 Absatz 1 nur §307 unmittelbar, mit Bezug auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Trotzdem haben BGH-Urteile die Klauselverbote der §§308, 309 weitgehend ins B2B-Recht übertragen — ein Pauschalierungs-Verbot oder eine zu lange Bindungsfrist sind auch im Geschäftsverkehr regelmäßig unwirksam.
Der Battle of Forms entsteht, wenn beide Seiten ihre AGB stellen. In Deutschland gilt nach BGH-Rechtsprechung die Knock-out-Regel (Restgültigkeitstheorie): Widersprechende Klauseln werden gegenseitig aus dem Vertrag herausgekickt; die Lücke wird durch dispositives Gesetzesrecht (BGB, HGB) gefüllt. Anders das internationale CISG-Regime, in dem viele Gerichte die Last-Shot-Rule anwenden — die zuletzt übersandten AGB obsiegen. Die Industrie- und Handelskammern weisen seit Jahren darauf hin, dass deutsche Mittelständler bei Auslandsgeschäften aktiv Rechtswahl nach deutschem Recht treffen sollten, um Knock-out-Schutz zu wahren. Auch der BME empfiehlt in seiner Vertragsmuster-Bibliothek (2023) eine standardisierte Abwehrklausel gegen fremde AGB plus kreuzende Bestätigung der eigenen AEB.
Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)
Ein Hersteller von Verpackungsmaschinen (Niedersachsen, 280 Mitarbeiter) bestellt 8.500 Servomotoren über drei Jahre für 1,7 Mio. EUR Volumen. Der Lieferant schickt die Auftragsbestätigung mit Verweis auf seine AGB: Eigentumsvorbehalt verlängert, Gerichtsstand Stuttgart, Haftungsbegrenzung auf 250.000 EUR, ausschließliche Gewährleistung 12 Monate. Der Einkäufer hatte mit der Bestellung seine AEB übersandt: Eigentumsvorbehalt-Ausschluss, Gerichtsstand Hannover, unbegrenzte Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Gewährleistung 36 Monate. Beide AGB-Werke kollidieren in vier zentralen Punkten. Nach deutscher Knock-out-Regel werden die kollidierenden Klauseln eliminiert; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen: Gewährleistung 24 Monate nach §438 Absatz 1 Nr. 3 BGB, Gerichtsstand am Sitz des Beklagten nach §17 ZPO, kein verlängerter Eigentumsvorbehalt, Haftung nach §276 BGB. Drei Jahre später bricht ein Servomotor nach 22 Monaten — Gewährleistungsanspruch besteht, weil die kürzere AGB-Klausel des Lieferanten ausgeknockt wurde. Wirtschaftlicher Effekt: Reparaturkosten 47.000 EUR werden vom Lieferanten getragen statt vom Einkäufer.
Typische Fehler & Verhandlungskontext
Auftragsbestätigung kommentarlos akzeptieren. Wer eine Auftragsbestätigung mit abweichenden Lieferanten-AGB nicht widerspricht, riskiert ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (gewohnheitsrechtlich anerkannt) — Schweigen kann Zustimmung bedeuten. Etablieren Sie eine Standardroutine: Auftragsbestätigung wird gegen Bestellung geprüft, Abweichungen werden binnen drei Werktagen schriftlich zurückgewiesen.
Abwehrklausel in den AEB vergessen. Ohne ausdrückliche Klausel "Es gelten ausschließlich unsere AEB; entgegenstehende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil" steht der Einkäufer im Battle of Forms ohne Schild. Diese eine Klausel ist der vielleicht wertvollste Satz Ihres gesamten Bedingungswerks.
Internationale Verträge ohne Rechtswahl. Beim Einkauf aus Italien, Frankreich oder UK greift ohne Rechtswahl das CISG mit Last-Shot-Risiko. Verhandeln Sie aktiv "Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts" plus deutschen Gerichtsstand — das ist im DACH-Mittelstand-Einkauf zu einem Standard geworden.
Verwandte Begriffe
AGB greifen in der Praxis ineinander mit den [[aeb-allgemeine-einkaufsbedingungen]] (Spiegelbild auf Einkäufer-Seite), dem [[rahmenvertrag]] (individuelle Klauseln gehen vor AGB) und der [[abwehrklausel]] als operativer Schutz im Battle of Forms; bei internationalen Geschäften flankiert sie das [[un-kaufrecht-cisg]].