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Procari Lexikon Direktvergabe (Vergaberecht)
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Direktvergabe (Vergaberecht)

Direktvergabe (Vergaberecht)

Direktvergabe ist die Beauftragung eines einzelnen Lieferanten durch den öffentlichen Auftraggeber ohne förmliches Vergabeverfahren, zulässig unterhalb sehr enger Wertgrenzen. Die Rechtsgrundlage ist §14 UVgO für Liefer- und Dienstleistungen, §3a Absatz 4 VOB/A für Bauleistungen — beide Regelungen liegen unterhalb der EU-Schwelle und treffen damit den Großteil aller öffentlichen Beschaffungen in Deutschland. Die Direktvergabe ist dabei keine eigene Verfahrensart, sondern eine Beschaffungsmöglichkeit ohne formalen Wettbewerb.

Detaillierte Erklärung

§14 UVgO erlaubt seit 2017 in der Grundfassung Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro netto direkt zu beauftragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat diese Wertgrenze für Vergaben des Bundes zum 1. Januar 2025 befristet auf 15.000 Euro netto angehoben — die Befristung lief regulär bis zum 31. Dezember 2025 und wurde Ende 2025 um weitere 24 Monate verlängert. Auf Länderebene besteht ein eigenes Regelungsrecht: die Wertgrenzen variieren nach BME-Übersicht 2025 zwischen 1.000 Euro (Standard) und 15.000 Euro (mehrere Flächenländer wie Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern haben nachgezogen), in einzelnen Bereichen bei besonderen Beschaffungstatbeständen sogar bis 100.000 Euro für nachhaltige Beschaffung. Die Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung weist darauf hin, dass die hohen Wertgrenzen die Vergabepraxis substanziell verändern und etwa 78 Prozent aller öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsbeschaffungen unterhalb der EU-Schwelle abwickeln.

Die Direktvergabe ist nicht völlig formfrei. §14 Absatz 2 UVgO verlangt unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch hier zwischen den vorhandenen Bietern zu wechseln und unverhältnismäßig hohe Preise zu vermeiden. Die Praxis empfiehlt drei Vergleichsangebote oder zumindest eine kurze Marktsondierung. Das Beschaffungsamt des Bundes hat 2024 in einem Rundschreiben präzisiert, dass auch bei Direktvergaben über 1.000 Euro eine schriftliche Begründung im Vergabevermerk zu hinterlegen ist. Über 5.000 Euro Auftragswert wird zusätzlich die elektronische Rechnung nach E-RechV verlangt — diese Schwelle gilt bundeseinheitlich seit November 2020.

Für Bauleistungen regelt §3a Absatz 4 VOB/A 2019 die Direktvergabe bis 5.000 Euro netto auf Bundesebene, einzelne Länder erlauben höhere Grenzen — Niedersachsen 25.000 Euro, Bayern 25.000 Euro für einfache Baumaßnahmen. Die genaue Höhe wird per Verwaltungsvorschrift oder Erlass festgelegt und ist im Bundesanzeiger sowie auf den Landesvergabeportalen publiziert. Wer in einem Bundesland tätig ist, prüft die jeweilige Wertgrenze einzeln — eine deutschlandweite Einheitsgrenze gibt es nicht.

Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)

Eine niedersächsische Stadtverwaltung mit 38.000 Einwohnern beschafft im Februar 2026 einen Aktenvernichter für das Bürgerbüro, geschätzter Auftragswert 2.840 Euro netto. Da der Wert unterhalb der niedersächsischen Direktvergabe-Grenze von 15.000 Euro liegt, ist eine Direktvergabe nach §14 UVgO zulässig. Die Vergabestelle holt drei Vergleichsangebote ein (3.120, 2.840 und 3.450 Euro netto), dokumentiert den Auswahlvorgang im Vergabevermerk und erteilt den Zuschlag an den günstigsten Anbieter. Die Vergabezeit beträgt 8 Werktage, der interne Aufwand 1,5 Personentage, keine externe Beratung notwendig. Die elektronische Rechnung läuft über das ZRE-Portal des Bundes nach E-RechV.

Im selben Monat plant die Stadtverwaltung die Beschaffung von 12 IT-Arbeitsplätzen mit Hardware, Software-Lizenzen und Service-Vertrag im Gesamtvolumen 38.500 Euro netto. Hier ist die niedersächsische Direktvergabe-Grenze überschritten. Die Vergabestelle wählt nach §8 UVgO die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb mit drei aufgeforderten Bietern. Die Vergabe dauert 28 Kalendertage, der interne Aufwand verfünffacht sich auf 7,5 Personentage. Lehre: Wer den Auftragswert künstlich auf mehrere unter-15.000-Euro-Lose aufteilt, um die Direktvergabe-Grenze zu umgehen, verstößt gegen das Aufteilungsverbot des §3 UVgO und riskiert Beanstandungen durch Rechnungshof oder Vergabekammer.

Typische Fehler & Verhandlungskontext

Erster Fehler: Wertgrenzen zwischen Bund und Land werden verwechselt. Bundes-Direktvergaben durch Bundesbehörden gelten nach Bundes-Erlass mit 15.000 Euro, Bezirke und Kommunen folgen jeweils der landesrechtlichen Regelung. Wer für eine Kommune beschafft, prüft das Landesvergabegesetz, nicht den Bundes-Erlass.

Zweiter Fehler: Aufteilungsverbot ignoriert. Drei Auftragsteile zu je 4.500 Euro statt eines Auftrags zu 13.500 Euro ist eine Umgehungskonstruktion, die regelmäßig im Rechnungshofbericht endet. §3 UVgO und §3 VgV verlangen die Schätzung des voraussichtlichen Gesamtauftragswerts unter Berücksichtigung aller Optionen, Verlängerungen und gleichartigen Folgebeschaffungen über 12 Monate.

Dritter Fehler: keine Dokumentation der Direktvergabe. Auch ohne förmliches Verfahren verlangt §6 UVgO einen Vergabevermerk mit Begründung, Bieterkreis, Marktsondierung und Auswahlentscheidung. Wer den Vermerk weglässt, hat im Prüffall keinen Nachweis und steht dem Vorwurf einer willkürlichen Vergabe ungeschützt gegenüber.

Verwandte Begriffe

Die Direktvergabe ist die niedrigste Stufe innerhalb der [[uvgo]] und liegt vom Verfahrensgrad her unterhalb von [[ausschreibung]] und [[vergabeverfahren]]. Wer die Schwelle überschreitet, wechselt in die [[wettbewerbliche-vergabe]] mit förmlichem Wettbewerbsverfahren. Übergeordnet greift das [[vergaberecht]] mit GWB Teil 4.

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