Incoterm DDP (Delivered Duty Paid)
Incoterm DDP (Delivered Duty Paid)
DDP ist die Klausel mit der maximalen Verkäuferpflicht aller elf Incoterms 2020: Der Verkäufer trägt sämtliche Kosten und Risiken bis zum Bestimmungsort einschliesslich Importzoll, Einfuhrumsatzsteuer und sonstiger Einfuhrabgaben. So komfortabel das für den Käufer klingt, so problematisch ist DDP für den Verkäufer bei Drittlandseinfuhren, denn er kann meist gar nicht selbst Anmelder im Zielland sein.
Detaillierte Erklärung
Delivered Duty Paid ist die strengste D-Klausel der Incoterms 2020 (ICC Publication No. 723E, gültig seit 1. Januar 2020). Der Verkäufer übernimmt nahezu alle Pflichten der Lieferkette: Ausfuhrabfertigung im Versandland, Hauptlauf, Vorlauf und Nachlauf, Versicherung (sofern gewünscht), Risikotragung bis zum Bestimmungsort, sowie zentral die vollständige Importverzollung im Bestimmungsland einschliesslich Importzoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuern.
Bei DDP liefert der Verkäufer die Ware entladebereit am benannten Bestimmungsort, der Risikoübergang erfolgt erst dort. Die Entladung verbleibt formal beim Käufer, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Verkäufer muss alle Zollformalitäten im Bestimmungsland abschliessen, was im EU-Binnenmarkt unproblematisch ist (keine Zollgrenze), bei Drittlandseinfuhren wie Schweiz, UK, Norwegen oder USA jedoch hohe Hürden aufweist.
Die Hauptproblematik liegt im Zollrecht: Nach Artikel 18 des Unionszollkodex (UZK) und entsprechenden Drittlandsregelungen muss der Anmelder typischerweise im Einfuhrland ansässig sein. Ein deutscher Verkäufer kann nicht ohne Weiteres Anmelder einer Schweizer Einfuhr sein, sondern braucht einen indirekten Vertreter (Spediteur) oder eine Niederlassung im Zielland. Praktisch entstehen damit zwei wesentliche Risiken: Erstens kann der Verkäufer die Einfuhrumsatzsteuer (in der Schweiz 8,1 Prozent, in Deutschland 19 Prozent, im UK 20 Prozent) nicht im Vorsteuerabzug zurückholen, weil er im Zielland nicht steuerlich registriert ist. Zweitens kann er für Falschanmeldungen, Zollnachforderungen oder Steuerbetrug haftbar gemacht werden.
Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)
Ein UK-basierter Maschinenbauer bestellt bei einem deutschen Hersteller eine Hydraulikpresse im Wert von 195.000 Euro. Vereinbarung: "DDP Werk Birmingham, Incoterms 2020". Der deutsche Verkäufer organisiert LKW-Transport, Fährüberfahrt nach Felixstowe und Anlieferung in Birmingham. Aufgrund Brexit gilt UK seit 2021 als Drittland mit voller Zollabfertigung.
Bei der UK-Einfuhr fallen an: Importzoll von typischerweise 1,7 Prozent (3.315 Euro) und Mehrwertsteuer 20 Prozent auf den verzollten Wert (rund 39.663 Euro), gesamt 42.978 Euro Einfuhrabgaben. Der deutsche Verkäufer muss diese vorstrecken, kann sie aber nicht im UK-Vorsteuerabzug zurückholen, weil er dort nicht UK-VAT-registriert ist. Zusätzlich fällt eine indirekte Vertretungsgebühr seines UK-Spediteurs in Höhe von 480 Euro an. Im Worst-Case bleiben dem Verkäufer 40.143 Euro nicht-rückforderbare Mehrwertsteuer hängen, was die ursprünglich kalkulierte Marge von 12 Prozent (rund 23.400 Euro) komplett auffrisst und einen Verlust erzeugt. Bei einer DAP-Vereinbarung hätte der UK-Käufer die Einfuhrabgaben getragen und die VAT als Vorsteuer abgezogen, beide Seiten wären besser gestellt gewesen.
Typische Fehler & Verhandlungskontext
Der teuerste Fehler im DACH-Aussenhandel ist die unbedachte DDP-Vereinbarung bei Drittlandsexporten ohne Berücksichtigung der nicht-rückholbaren Einfuhrumsatzsteuer. Insbesondere im Geschäft Deutschland-Schweiz verlieren Verkäufer regelmässig 8,1 Prozent ihrer Marge. Zweitens wird unterschätzt, dass der Verkäufer im Bestimmungsland in der Regel nicht selbst Anmelder sein kann, sondern einen indirekten Vertreter braucht, der mithaftet, was die Speditionskosten merklich erhöht. Drittens fehlt oft die EORI-Registrierung im Bestimmungsland, was zu mehrtägigen Verzögerungen am Zoll führen kann.
Verhandlungstaktisch ist DDP für Käufer mit geringer Importerfahrung oder für hochpreisige Konsumgüter im B2C-Geschäft attraktiv, weil sie keine eigene Zollabwicklung aufbauen müssen. Im B2B-Bereich der DACH-Industrie ist DDP meist suboptimal: Eine bewährte Variante ist "DDP excluding VAT" oder "DDP zzgl. EUSt", bei der der Verkäufer den Importzoll trägt, der Käufer aber die Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzieht. Eine andere Praxis ist die Nutzung von DDP nur innerhalb der EU, wo die Mehrwertsteuer-Mechanik harmonisiert ist und keine Drittlandsproblematik entsteht. Laut WKO-Aussenwirtschaftsstatistik 2024 nutzen rund 14 Prozent der österreichischen Exporteure DDP, davon nur 4 Prozent für Drittlandslieferungen. Für jeden DDP-Vertrag mit Drittland sollte vorab ein Steuerberater die mehrwertsteuerlichen Implikationen prüfen.
Verwandte Begriffe
Die abgeschwächte Klausel ohne Importverzollung ist [[incoterm-dap]], die mit Entladepflicht des Verkäufers [[incoterm-dpu]]. Hauptlauf-Klauseln mit Risikoübergang im Versandland sind [[incoterm-cpt]] und [[incoterm-cip]]. Reine Übergabe-Klausel im Versandland ist [[incoterm-fca]]. Seebezogene Pendants sind [[incoterm-cfr]], [[incoterm-cif]] und [[incoterm-fas]]. Bei den Frachtdokumenten siehe [[cmr-frachtbrief]], [[bill-of-lading]] und [[air-waybill]]. Verzögerungskosten regeln [[demurrage]] und [[detention]], die Termintreue misst die [[carrier-performance]].