Innovationspartnerschaft (Vergaberecht)
Innovationspartnerschaft (Vergaberecht)
Innovationspartnerschaft ist eine eigenständige Verfahrensart des EU-Vergaberechts, die mit der Vergaberechtsreform 2016 in §19 VgV neu eingeführt wurde. Sie verbindet Forschung und Entwicklung mit der anschließenden Beschaffung der entwickelten Lösung in einem einzigen Vergabeverfahren und richtet sich an öffentliche Auftraggeber, die innovative Liefer- oder Dienstleistungen benötigen, die so noch nicht auf dem Markt verfügbar sind.
Detaillierte Erklärung
§19 VgV setzt Artikel 31 der EU-Richtlinie 2014/24/EU in deutsches Recht um. Die Verfahrensart wurde gemeinsam mit der UVgO und der Reform der VgV durch Verordnung vom 12. April 2016 wirksam und gilt seit dem 18. April 2016 für klassische öffentliche Auftraggeber oberhalb der EU-Schwellenwerte. §19 Absatz 1 VgV stellt klar, dass eine Innovationspartnerschaft nur eingegangen werden darf, wenn der Bedarf an einer innovativen Liefer- oder Dienstleistung nicht durch Lösungen, die bereits auf dem Markt verfügbar sind, erfüllt werden kann. Innovativ im Sinne der Vorschrift ist nach §19 Absatz 1 Satz 2 VgV jede neue oder erheblich verbesserte Ware, Dienstleistung oder Bauleistung, einschließlich Produktionsverfahren, Bauprozesse, neuer Marketingmethoden oder Organisationsmethoden in Geschäftspraktiken, der Arbeitsorganisation oder den Außenbeziehungen.
Das Verfahren läuft in mehreren Phasen ab. Zunächst veröffentlicht der Auftraggeber eine Bekanntmachung im Tenders Electronic Daily (TED), wählt mindestens 3 Bewerber aus, schließt mit einem oder mehreren Partnern eine Innovationspartnerschaftsvereinbarung und führt anschließend eine oder mehrere aufeinanderfolgende Forschungs- und Entwicklungsphasen mit definierten Zwischenzielen durch. §19 Absatz 6 VgV erlaubt es, nach jeder Phase die Partnerschaft zu beenden oder die Zahl der Partner zu reduzieren, sofern dies in der Bekanntmachung vorgesehen war. Nach erfolgreichem Abschluss der Entwicklungsphase folgt die Beschaffungsphase: Der Auftraggeber kann die entwickelte Lösung ohne erneutes Vergabeverfahren in dem Umfang beauftragen, wie die Innovationspartnerschaftsvereinbarung dies vorsieht — Voraussetzung ist, dass die Lösung das vereinbarte Leistungsniveau erreicht und der vereinbarte Höchstpreis eingehalten wird. Die Innovationspartnerschaft ist verfahrensaufwändig und in Deutschland selten — Auswertungen der Auftragsberatungsstellen und EU-weite Statistiken der Europäischen Kommission zeigen weniger als 50 Vergaben pro Jahr im gesamten EU-Binnenmarkt seit 2017, mit Schwerpunkten in Frankreich, Niederlande und Skandinavien. Die Bundesregierung fördert Innovationspartnerschaften flankierend über Programme wie KOINNO — Kompetenzzentrum innovative Beschaffung beim Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME) — sowie über Leitfäden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Typische Anwendungsfelder sind Smart-City-Lösungen, klimafreundliche Fahrzeugflotten, Robotik im Gesundheitswesen und IT-Sicherheit für kritische Infrastrukturen.
Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)
Eine kommunale Stadtwerke-Gruppe in Niedersachsen plant für 2026 bis 2030 die Beschaffung eines KI-gestützten Lastmanagementsystems für ihr Stromverteilnetz mit 240.000 angeschlossenen Haushalten. Eine Marktrecherche im Oktober 2025 zeigt, dass keine handelsübliche Lösung die geforderte Echtzeitprognose unter 200 Millisekunden mit Berücksichtigung dezentraler Photovoltaik-Einspeisung leistet. Die Vergabestelle wählt das Verfahren der Innovationspartnerschaft, veröffentlicht die TED-Bekanntmachung am 22. November 2025, lässt 4 Bewerber zu und schließt mit 2 Partnern eine Innovationspartnerschaftsvereinbarung mit zwei Phasen: Phase 1 — Konzept- und Prototypentwicklung über 9 Monate, F&E-Budget 1,2 Millionen Euro pro Partner; Phase 2 — Pilotbetrieb in 3 Stadtteilen über 12 Monate, Volumen 1,8 Millionen Euro pro Partner. Nach Phase 1 wird ein Partner aufgrund nicht erreichter KPI ausgeschieden — die Pilotphase erreicht nur einer der beiden ursprünglich ausgewählten Anbieter. Im Anschluss beauftragt die Vergabestelle die finale Lösung beim verbleibenden Partner mit Beschaffungsvolumen 8,4 Millionen Euro netto über 5 Jahre, ohne erneute EU-weite Ausschreibung. Gesamtdauer Bekanntmachung bis Inbetriebnahme der Skalierungsphase: 38 Monate.
Typische Fehler & Verhandlungskontext
Erster Fehler: Vergabestellen wählen die Innovationspartnerschaft, obwohl marktverfügbare Lösungen mit kleinerer Anpassung den Bedarf decken könnten. §19 Absatz 1 VgV verlangt aber eine echte Marktrecherche und den dokumentierten Nachweis, dass keine vorhandene Lösung den Bedarf erfüllt. Wer die Innovationspartnerschaft als bequemen Weg zu einem Wunschanbieter missbraucht, hat im Rügeverfahren keine Chance — die Verfahrensart ist enger ausgelegt als das klassische Verhandlungsverfahren.
Zweiter Fehler: Die Phasenstruktur und die Abbruchkriterien werden in der Vereinbarung nicht klar definiert. Wenn am Ende von Phase 1 kein objektivierbarer Maßstab für "erfolgreich" oder "nicht erfolgreich" existiert, hängt die Vergabestelle in der Folgephase fest. §19 Absatz 6 VgV verlangt klare Zwischenziele; das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss aus 2022 unklare KPI-Definitionen als verfahrensfehlerhaft eingestuft.
Dritter Fehler: Geistiges Eigentum, Lizenzrechte und Nutzungsrechte aus der Entwicklungsphase werden vertraglich unterregelt. Wer ohne klare IP-Klauseln startet, riskiert nach Abschluss der Entwicklung eine Lock-in-Situation mit dem Partner — die Verhandlungsmacht für die Skalierungsphase und für künftige Wettbewerbsausschreibungen kippt einseitig zugunsten des Partners. Erfahrene Vergabestellen sichern sich Mitnutzungsrechte oder eine Quellcode-Hinterlegung schon in der Innovationspartnerschaftsvereinbarung.
Verwandte Begriffe
Wer eine Innovationspartnerschaft strategisch sauber aufsetzen will, betrachtet parallel [[vergaberecht]], [[vergabeverfahren]] und [[vgv-vergabeverordnung]], um Verfahrenswahl, Phasensteuerung und Beschaffungsphase rechtssicher zu strukturieren.