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Procari Lexikon UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)
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UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)

UVgO (Unterschwellenvergabeordnung)

UVgO steht für die Unterschwellenvergabeordnung und regelt das nationale Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie wurde 2017 als Nachfolger der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) eingeführt und gilt heute in der Bundesvergabe sowie in 14 von 16 deutschen Bundesländern. Sie ist das nationale Pendant zur Vergabeverordnung (VgV) für Vergaben unterhalb der EU-Schwelle.

Detaillierte Erklärung

Die UVgO wurde am 7. Februar 2017 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht und löste die VOL/A Abschnitt 1 für nationale Liefer- und Dienstleistungsvergaben des Bundes ab. Sie ist nach §1 UVgO anzuwenden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber Liefer- oder Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte von 143.000 Euro für oberste Bundesbehörden oder 221.000 Euro für sonstige Auftraggeber beschafft. Für Bauleistungen unterhalb der Schwelle gilt unverändert die VOB/A Abschnitt 1, nicht die UVgO. Die Geltung der UVgO ist landesrechtlich differenziert: in der Bundesvergabe gilt sie kraft Erlass des Bundesministeriums, in den Ländern erst nach Übernahme in das jeweilige Landesvergaberecht. Bis Anfang 2026 haben 14 von 16 Bundesländern die UVgO durch Verwaltungsvorschriften, Erlasse oder Landesgesetze für ihre Auftraggeber für anwendbar erklärt — Berlin und Hessen pflegen abweichende Regelungen, etwa über das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz beziehungsweise das Hessische Vergabegesetz.

§8 UVgO regelt die Wahl der Verfahrensart und ist das Kernstück der Verordnung. Verfügbar sind Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Die Öffentliche Ausschreibung ist nach §8 Absatz 2 UVgO als Standardverfahren vorrangig. §14 UVgO regelt die elektronische Kommunikation, §31 UVgO die Wertung der Angebote, §43 UVgO die Information unterlegener Bieter analog zur Stillhaltefrist auf EU-Ebene. Die UVgO enthält in §22 die produktneutrale Leistungsbeschreibung sowie in §28 Regeln zur Eignungsprüfung. Eine Besonderheit: Die UVgO ist nach §155 GWB nicht der Vergabekammer-Nachprüfung unterworfen — Bieter können Verstöße nur über die Verwaltungsgerichte oder zivilgerichtlich geltend machen, was den faktischen Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwelle deutlich schwächer macht. Statistiken des Statistischen Bundesamts zeigen, dass etwa 78 Prozent aller öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsvergaben in Deutschland unterhalb der EU-Schwelle liegen und damit unter die UVgO fallen — Volumen geschätzt 89 Milliarden Euro im Jahr 2023.

Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)

Ein bayerischer Landkreis mit 220.000 Einwohnern beschafft Büromöbel für drei Verwaltungsgebäude, geschätztes Auftragsvolumen 165.000 Euro netto. Da der Wert unter dem EU-Schwellenwert von 221.000 Euro liegt, gilt nach Bayerischer Vergabevorschrift die UVgO. Die Vergabestelle wählt nach §8 UVgO die Öffentliche Ausschreibung als Standardverfahren, veröffentlicht am 24. Februar 2026 auf dem bayerischen Vergabeportal und auf service.bund.de, Angebotsfrist 22 Kalendertage. Eignungskriterien nach §28 UVgO: Eintragung im Handelsregister, gewerberechtliche Zuverlässigkeit, drei vergleichbare Referenzen aus Behördenausstattung. Wertungskriterien: Preis 70 Prozent, Lieferzeit 15 Prozent, Garantieumfang 15 Prozent. Es gehen 5 Angebote ein, 4 sind formal zulässig und alle erfüllen die Eignung. Spannweite der Angebote 142.300 bis 178.900 Euro, Zuschlag zu 148.700 Euro nach §43-UVgO-Information und 7-tägiger Wartefrist. Verfahrensdauer Bekanntmachung bis Zuschlag 38 Kalendertage, interner Aufwand der Vergabestelle 14 Personentage, keine externe Beratung notwendig. Vertragsschluss am 3. April 2026.

Typische Fehler & Verhandlungskontext

Erster Fehler: Vergabestellen greifen ohne Begründung zur Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe. §8 Absatz 3 und 4 UVgO listen die zulässigen Fälle abschließend auf — etwa Marktstrukturen mit nur wenigen Anbietern, Dringlichkeit oder geringe Auftragswerte. Wer ohne dokumentierte Voraussetzung vom Standardverfahren abweicht, hat ein dokumentations- und prüfungsoffenes Vergaberisiko.

Zweiter Fehler: Die Direktvergabe-Wertgrenzen werden überschritten oder uneinheitlich gehandhabt. §14 UVgO erlaubt Direktvergaben bis 1.000 Euro netto bundesweit, einzelne Länder haben höhere Grenzen — Niedersachsen 5.000 Euro, Nordrhein-Westfalen ebenfalls 5.000 Euro für bestimmte Beschaffungen. Wer die jeweilige Landesgrenze nicht kennt, riskiert Rüffel im Rechnungshofbericht.

Dritter Fehler: Bekanntmachungen werden nur auf der eigenen Webseite veröffentlicht und nicht auf einem zentralen Vergabeportal. §28 UVgO und die korrespondierenden landesrechtlichen Vorschriften verlangen die Veröffentlichung über etablierte Beschaffungsplattformen, die Bieter regelmäßig durchsuchen — etwa service.bund.de oder das jeweilige Landesvergabeportal. Eine isolierte Behördenwebsite reicht nicht aus.

Verwandte Begriffe

Wer die UVgO im operativen Vergabealltag anwendet, betrachtet parallel [[vergaberecht]], [[vergabeverfahren]] und [[ausschreibung]], um die unterschiedlichen Regelwerke ober- und unterhalb der EU-Schwelle sauber zu trennen.

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