Vergaberecht
Vergaberecht
Vergaberecht regelt, wie öffentliche Auftraggeber Liefer-, Dienst- und Bauaufträge vergeben müssen, um Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Es greift, sobald Bund, Länder, Kommunen, Sozialversicherungsträger oder bestimmte private Sektorenauftraggeber Beschaffungen durchführen.
Detaillierte Erklärung
Das deutsche Vergaberecht ist zweistufig aufgebaut. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt GWB Teil 4 mit den §§97 bis 186 als Dachgesetz, ergänzt durch die Vergabeverordnung (VgV) für Liefer- und Dienstleistungen, die Sektorenverordnung (SektVO) für Versorger wie Energie, Wasser und Verkehr, die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) sowie die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Für Bauaufträge greift die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 2 und 3. Unterhalb der EU-Schwellenwerte regeln die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) aus 2017 sowie VOB/A Abschnitt 1 das Verfahren auf nationaler Ebene. GWB §97 verankert die fünf Grundsätze Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit, die alle Vergabestellen durchgängig beachten müssen.
Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission angepasst. Für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 gelten 143.000 Euro für oberste Bundesbehörden, 221.000 Euro für klassische Liefer- und Dienstleistungsaufträge übriger öffentlicher Auftraggeber, 443.000 Euro im Sektorenbereich sowie 5.538.000 Euro für Bauaufträge — alle Werte netto. Wer diese Schwellenwerte überschreitet, muss europaweit im Tenders Electronic Daily (TED) ausschreiben und das formelle EU-Vergaberecht anwenden. Rechtsschutz erfolgt zweistufig: Bieter können vor der Vergabekammer rügen — diese sind beim Bundeskartellamt für Bundesvergaben sowie bei den Bezirksregierungen der Länder angesiedelt — und gegen deren Entscheidungen sofortige Beschwerde beim Vergabesenat des zuständigen Oberlandesgerichts einlegen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie die Auftragsberatungsstellen der Länder veröffentlichen regelmäßig Leitfäden, die seit der GWB-Novelle 2016 mehrfach an EU-Vorgaben angepasst wurden. Auch im Mittelstand wird das Vergaberecht zunehmend relevant — etwa wenn ein Maschinenbauer öffentliche Forschungsaufträge mit angenommen oder ein Lieferant für Bundeswehr, Klinikverbund oder Stadtwerke wird.
Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)
Ein kommunaler Klinikverbund in Sachsen-Anhalt mit drei Standorten und 1.840 Betten plant die Beschaffung von Medizingeräten im Wert von 1,7 Millionen Euro netto. Da der Wert deutlich über dem EU-Schwellenwert von 221.000 Euro liegt, ist eine europaweite Ausschreibung nach VgV und GWB Teil 4 verpflichtend. Die Vergabestelle wählt das Offene Verfahren, veröffentlicht die Bekanntmachung im TED am 14. Januar 2026 und setzt eine Angebotsfrist von 35 Tagen. Die Eignungskriterien umfassen ISO-13485-Zertifizierung, einen Mindestumsatz von 5 Millionen Euro pro Jahr in den letzten drei Geschäftsjahren sowie drei vergleichbare Referenzprojekte. Es gehen 7 Angebote ein, von denen nach Eignungsprüfung 4 in die Wirtschaftlichkeitsbewertung kommen. Die Bewertungsmatrix gewichtet Preis mit 60 Prozent, Lebenszykluskosten mit 20 Prozent und Servicekonzept mit 20 Prozent. Der unterlegene Bieter rügt nach §160 GWB die Eignungsprüfung, die Vergabekammer Halle weist die Rüge nach 4 Wochen Verfahrensdauer zurück. Der Auftragnehmer wird nach Ablauf der Stillhaltefrist von 15 Kalendertagen beauftragt — Gesamtdauer vom TED-Versand bis zum Zuschlag rund 4 Monate, externe Anwaltskosten der Vergabestelle etwa 18.000 Euro.
Typische Fehler & Verhandlungskontext
Erster Fehler: Die geschätzten Auftragswerte werden künstlich unter den EU-Schwellenwert gerechnet, etwa durch unzulässige Losaufteilung. Die Vergabekammer prüft gerade diese Konstruktionen kritisch — wird die Auftragswertaufteilung als Umgehung gewertet, ist das gesamte Verfahren rechtswidrig und der Vertrag schwebend unwirksam.
Zweiter Fehler: Eignungskriterien werden so eng gefasst, dass faktisch nur ein einziger Anbieter in Frage kommt. Das verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz nach GWB §97 und führt regelmäßig zu erfolgreichen Nachprüfungsanträgen, die den Vergabeprozess um mehrere Monate verzögern.
Dritter Fehler: Die Stillhaltefrist nach §134 GWB von 10 oder 15 Kalendertagen wird nicht eingehalten oder die Information an unterlegene Bieter ist unvollständig. Der dann geschlossene Vertrag ist nach §135 GWB nichtig — ein Albtraumszenario, das jedes Jahr mehrfach in deutschen OLG-Vergabesenaten landet.
Verwandte Begriffe
Wer Vergaberecht solide beherrschen will, betrachtet parallel [[oeffentliche-ausschreibung]], [[vob-a]] und [[wirtschaftlichkeitsbewertung]], um sowohl die Verfahrenswahl als auch die Zuschlagsentscheidung sauber zu strukturieren.