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Procari Lexikon VgV (Vergabeverordnung)
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VgV (Vergabeverordnung)

VgV (Vergabeverordnung)

VgV steht für die Vergabeverordnung und regelt das Vergabeverfahren für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie ist neben dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Teil 4 die zentrale Rechtsquelle des deutschen EU-Vergaberechts und setzt die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU in nationales Recht um. Die aktuell geltende Fassung stammt vom 12. April 2016 und wurde mehrfach novelliert, zuletzt mit Anpassungen zur Schwellenwert-Verordnung 2024.

Detaillierte Erklärung

Die VgV gliedert sich in fünf Abschnitte und 70 Paragraphen. Abschnitt 1 enthält allgemeine Bestimmungen wie Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vergabegrundsätze. Abschnitt 2 regelt die Vergabeverfahren im Detail: §14 VgV legt die Wahl der Verfahrensart fest, §15 VgV das Offene Verfahren, §16 VgV das Nicht-offene Verfahren, §17 VgV das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, §18 VgV den Wettbewerblichen Dialog, §19 VgV die Innovationspartnerschaft und §20 VgV das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb als Ausnahme. Abschnitt 3 enthält Sonderregeln für freiberufliche Dienstleistungen, Abschnitt 4 für soziale und besondere Dienstleistungen, Abschnitt 5 die Übergangsvorschriften. Die VgV gilt nur oberhalb der EU-Schwellenwerte — unterhalb greift für Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), für Bauleistungen ist die VOB/A Abschnitt 1 einschlägig.

Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission per Delegierter Verordnung angepasst und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 gelten 143.000 Euro für oberste und obere Bundesbehörden, 221.000 Euro für sonstige öffentliche Auftraggeber wie Länder, Kommunen, Sozialversicherungsträger sowie 443.000 Euro im Sektorenbereich — alles Nettowerte. Für Bauaufträge gilt einheitlich 5.538.000 Euro netto, geregelt in der VOB/A. §3 VgV regelt die Schätzung des Auftragswerts und verbietet ausdrücklich die Stückelung zur Umgehung der Schwellenwerte. §17 VgV ist in der Praxis besonders relevant: das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb darf nur in den abschließend in §14 Absatz 3 und 4 VgV aufgeführten Fällen gewählt werden, etwa bei nicht ohne Anpassung verfügbaren Standardlösungen oder bei besonderen konzeptionellen Anforderungen. Die Bekanntmachung erfolgt über das Tenders Electronic Daily (TED), in Deutschland auch über service.bund.de und den Datenservice Öffentlicher Einkauf (DÖE) gemäß VergStatVO. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie das Bundeskartellamt veröffentlichen Auslegungshinweise und Entscheidungssammlungen, die für Vergabestellen und Bieter Orientierung geben.

Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)

Ein Universitätsklinikum in Baden-Württemberg mit 1.500 Betten und 8.200 Mitarbeitern beschafft einen 5-Jahres-Rahmenvertrag für Sterilgut-Container, kalkuliertes Auftragsvolumen über die Laufzeit 2,3 Millionen Euro netto. Da der Wert deutlich über dem EU-Schwellenwert von 221.000 Euro liegt, ist die VgV anzuwenden. Die Vergabestelle wählt nach §14 in Verbindung mit §15 VgV das Offene Verfahren. TED-Bekanntmachung am 11. Februar 2026, Angebotsfrist 30 Tage bei elektronischer Übermittlung über das Beschaffungsportal des Landes. Eignungskriterien: Mindestumsatz 1,5 Millionen Euro im Jahr im Bereich Sterilcontainer, ISO-13485-Zertifikat, drei Referenzkliniken vergleichbarer Größe. Wertungskriterien nach §58 VgV: Preis 60 Prozent, Lebenszykluskosten über 10 Jahre 25 Prozent, Servicekonzept 15 Prozent. Es gehen 6 Angebote ein, 5 sind zulässig, 4 erfüllen die Eignung. Spannweite der Angebote 1,98 bis 2,71 Millionen Euro, Zuschlag zu 2,12 Millionen Euro an einen mittelständischen Anbieter aus Bayern. Stillhaltefrist nach §134 GWB 15 Kalendertage, kein Nachprüfungsantrag, Vertragsschluss am 22. April. Verfahrensdauer Bekanntmachung bis Vertragsschluss 70 Tage, externe Beratungskosten 18.500 Euro.

Typische Fehler & Verhandlungskontext

Erster Fehler: Verlängerungsoptionen bei Rahmenverträgen werden bei der Schätzung des Auftragswerts vergessen. §3 Absatz 11 VgV verlangt die Berücksichtigung aller Optionen über die maximale Laufzeit. Wer einen 4-Jahres-Vertrag mit Verlängerungsoption auf 6 Jahre kalkuliert, muss die 6-Jahres-Sicht ansetzen — das schiebt viele Verfahren über die EU-Schwelle.

Zweiter Fehler: §17 VgV wird angewendet, ohne die Tatbestandsvoraussetzungen aus §14 Absatz 3 oder 4 VgV zu prüfen und zu dokumentieren. Wer das Verhandlungsverfahren wählt, weil "es flexibler ist", riskiert die Aufhebung durch die Vergabekammer. Die Begründung muss in der Vergabeakte stehen, ist von Anfang an mitzuschreiben.

Dritter Fehler: Wertungskriterien werden im Verfahren nachgeschärft. §127 GWB und §58 VgV verlangen, dass Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen vor Angebotsabgabe stehen. Eine Anpassung nach Angebotsöffnung ist fast immer rechtswidrig und führt zur erfolgreichen Rüge.

Verwandte Begriffe

Wer mit der VgV arbeitet, betrachtet parallel [[vergaberecht]], [[vergabeverfahren]] und [[ausschreibung]], um Verfahrenswahl, Schwellenwert-Logik und EU-weite Bekanntmachung sauber zu strukturieren.

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