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Procari Lexikon Zwangsarbeit in der Lieferkette
Einkaufslexikon

Zwangsarbeit in der Lieferkette

Zwangsarbeit in der Lieferkette

Zwangsarbeit in der Lieferkette bezeichnet jede Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung von Strafe oder ohne freiwilliges Einverständnis verlangt wird und entlang der Wertschöpfungskette eines Unternehmens auftritt. Definitionsgrundlage ist Artikel 2 der ILO-Konvention 29 von 1930. Laut Global Estimates of Modern Slavery der ILO, der IOM und Walk Free von September 2022 sind weltweit 27,6 Millionen Menschen von Zwangsarbeit betroffen, davon 17,3 Millionen in der Privatwirtschaft. Im DACH-Einkauf ist Zwangsarbeit ein Kernverbot nach §2 Absatz 2 Nummer 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).

Detaillierte Erklärung

Die ILO-Konvention 29 von 1930 verbietet Zwangs- oder Pflichtarbeit in jeder Form, ergänzt durch die Konvention 105 von 1957, die fünf spezifische Formen politisch motivierter Zwangsarbeit untersagt. Beide gehören zu den acht ILO-Kernarbeitsnormen. Das Protokoll von 2014 zur Konvention 29 modernisierte die Definition und verlangt von Vertragsstaaten Präventions- und Opferentschädigungsmaßnahmen; bis Mai 2026 haben 64 Staaten ratifiziert. Die ILO benennt elf Indikatoren für Zwangsarbeit, darunter Schuldknechtschaft, Einbehaltung von Identitätsdokumenten, ausbeuterische Anwerbegebühren, Bewegungseinschränkung, Lohnzurückbehaltung und überlange Arbeitszeiten. Auf US-Seite trat am 21. Juni 2022 der Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) in Kraft, der eine widerlegliche Vermutung etabliert, dass Waren mit Bezug zur chinesischen Provinz Xinjiang unter Zwangsarbeit hergestellt wurden. US Customs and Border Protection (CBP) hat unter UFLPA bis 2026 Importe im Volumen von 3,7 Mrd USD zurückgehalten, betroffen sind insbesondere Baumwolle, Polysilizium, Tomaten und Aluminium. Die EU-Verordnung gegen Zwangsarbeit 2024/3015 wurde am 27. November 2024 verabschiedet und ist ab 14. Dezember 2027 unmittelbar anwendbar; sie verbietet das Inverkehrbringen aller mit Zwangsarbeit hergestellten Produkte im EU-Binnenmarkt. Verstöße gegen §2 LkSG können vom BAFA mit Bußgeldern bis 8 Mio EUR oder zwei Prozent des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden.

Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)

Ein baden-württembergischer Photovoltaik-Modulhersteller mit 1.250 Beschäftigten und 480 Mio EUR Jahresumsatz importiert jährlich Solarzellen für 92 Mio EUR aus China. Im April 2025 erhält der Einkauf eine Lieferkettenbenachrichtigung, dass der eingesetzte Polysilizium-Hersteller in der UFLPA Entity List vom US Department of Homeland Security geführt wird. Die Geschäftsleitung beauftragt eine forensische Tier-3-Rückverfolgung über die Plattform Sourcemap; die Analyse identifiziert vier Tonnen-Chargen mit über 60 Prozent Polysilizium-Anteil aus Xinjiang. Der Einkauf qualifiziert binnen sieben Monaten zwei alternative Polysilizium-Lieferanten in Malaysia und Deutschland mit Mehrkosten von 2,8 Mio EUR pro Jahr; parallel wird eine Polysilicium-Herkunftsdokumentation nach dem Polysilicon Code of Conduct der Solar Energy Industries Association etabliert. Die Maßnahmen werden im LkSG-Bericht an das BAFA dokumentiert.

Typische Fehler & Verhandlungskontext

Drei Fehler treten in der Praxis wiederholt auf. Erstens wird Zwangsarbeit auf Sklaverei im engen Sinne reduziert; die elf ILO-Indikatoren erfassen jedoch auch Anwerbegebühren über einem Monatslohn, Einbehaltung von Pässen oder schuldenbasierte Lohnvorschüsse, die in der Bauwirtschaft am Persischen Golf, in der vietnamesischen Elektronikindustrie und in europäischen Spargelfeldern systematisch auftreten. Zweitens stützen sich Einkäufer auf Selbstauskünfte des Lieferanten ohne unabhängige Prüfung; UFLPA und die EU-Verordnung 2024/3015 verlangen jedoch eine widerlegliche Vermutung umzukehren, was nur durch nachweisbare Tier-N-Dokumentation gelingt. Drittens wird der Bezug zur eigenen Lieferkette verneint, weil das Vorprodukt mehrere Vermittlerstufen entfernt liegt; sowohl §5 LkSG als auch der UFLPA stellen jedoch auf den Substanzanteil ab, nicht auf die vertragliche Distanz. Im Verhandlungskontext empfehlen sich Right-to-Audit-Klauseln auch für Tier-2 und Tier-3-Standorte sowie eine vertraglich verankerte Zero-Recruitment-Fee-Politik für Wanderarbeiter.

Verwandte Begriffe

[[kinderarbeit-lieferkette]], [[ilo-kernarbeitsnormen]], [[menschenrechte-lieferkette]], [[sorgfaltspflicht-lieferkette]], [[sozialaudit]], [[bafa-berichtspflicht-lksg]]

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