SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitskoordinator)
SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitskoordinator)
Detaillierte Erklärung
Der SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) ist eine vom Bauherrn nach § 3 der Baustellenverordnung (BaustellV) zu bestellende Person, die auf Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber die gewerkeübergreifende Koordination des Arbeits- und Gesundheitsschutzes verantwortet. Die BaustellV setzt die EU-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG vom 24. Juni 1992 in deutsches Recht um und ergänzt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996. Eine SiGeKo-Bestellung ist immer dann erforderlich, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden; eine schriftliche Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsicht oder Bezirksregierung) wird zusätzlich fällig, sobald der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 30 Arbeitstage übersteigt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig in mindestens einer Schicht tätig sind, oder wenn der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet. Die fachlichen Anforderungen an den SiGeKo sind in der Regel zur Arbeitsstättenverordnung RAB 30 vom 6. Juli 2001 verbindlich geregelt: baufachliche Kenntnisse plus arbeitsschutzfachliche Kenntnisse nach Anlage B plus spezielle Koordinatorenkenntnisse nach Anlage C plus mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Planung oder Ausführung.
In der Praxis übernimmt der SiGeKo zwei klar getrennte Phasen: In der Planungsphase erstellt er den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und legt die Unterlage für spätere Arbeiten an, in der Ausführungsphase überwacht er die Umsetzung in dokumentierten Begehungen und protokollierten Sicherheitsbesprechungen. Bei modernen BIM-getriebenen Großprojekten hat sich eine enge Verzahnung mit dem Generalplaner und dem BIM-Koordinator etabliert: Gefährdungsbeurteilungen, Logistikflächen, Hebezeugzonen und Notfallrouten werden direkt aus dem 4D-Modell abgeleitet, was die historisch papiergebundene SiGe-Plan-Tradition zunehmend ablöst. Wichtig für den Einkauf: Der SiGeKo darf nach herrschender Auffassung nicht beim Generalunternehmer angestellt sein, da Renditedruck und Bauzeitdruck die geforderte Neutralität untergraben würden; eine externe Beauftragung über separaten Werkvertrag ist daher der Marktstandard, und genau hier liegt die typische Beschaffungsschnittstelle.
Praxisbeispiel (konkretes Einkaufsszenario)
Ein Maschinenbauunternehmen aus dem Großraum Stuttgart errichtet eine neue Fertigungshalle mit angegliedertem Logistikzentrum, Bruttogrundfläche 9.800 Quadratmeter, geschätzte Baukosten 14,7 Millionen Euro, Bauzeit 14 Monate. Auf der Baustelle werden während der Spitzenphasen bis zu 65 gewerbliche Beschäftigte aus 12 Nachunternehmen gleichzeitig tätig. Damit überschreitet das Vorhaben sowohl die 30-Arbeitstage-Schwelle der BaustellV als auch die 500-Personentage-Schwelle deutlich, eine Vorankündigung an das Regierungspräsidium ist mindestens 2 Wochen vor Baubeginn fällig. Der Bauherr beauftragt einen externen SiGeKo aus einem Stuttgarter Ingenieurbüro mit 18 Beschäftigten, Vergütung pauschal 87.500 Euro für Planung und Ausführung über die gesamte Bauzeit. Der Vertrag verweist auf die HOAI 2021 als Honorarrahmen für die ergänzenden Ingenieurleistungen und auf RAB 31 für die Inhalte des SiGe-Plans. Der SiGeKo arbeitet eng mit dem Generalplaner verzahnt: Wöchentliche Jour-fixe-Termine, gemeinsame BIM-Modellsitzungen mit dem BIM-Koordinator des Generalplaners, dokumentierte Begehungen alle 14 Tage. Während der Rohbauphase identifiziert der SiGeKo eine kritische Überschneidung von Kranbetrieb und Lkw-Anlieferung, die ohne Eingriff in der Gefährdungsbeurteilung übersehen worden wäre; die kurzfristige Anpassung der Baulogistik kostet 23.000 Euro Mehrkosten, verhindert aber statistisch hochrelevante Risiken nach DGUV Vorschrift 38.
Typische Fehler & Verhandlungskontext
Der häufigste Fehler ist die Vermischung der SiGeKo-Rolle mit der Bauleitung oder dem Sicherheitsbeauftragten nach DGUV Vorschrift 1: SiGeKo ist eine bauherrenseitige Koordinationsfunktion, der Sicherheitsbeauftragte eine arbeitgeberseitige Funktion innerhalb des einzelnen Nachunternehmens, beide sind nicht austauschbar. Ein zweiter Klassiker ist die nachträgliche Bestellung erst zur Ausführung: § 3 BaustellV verlangt die Beteiligung bereits in der Planungsphase, weil die wesentlichen Arbeitsschutzentscheidungen über Baustellenlogistik, Schnittstellen und Gewerkereihenfolge dort fallen, ein nur ausführungsbegleitend bestellter SiGeKo kann diese Versäumnisse nicht mehr nachholen, was im Schadensfall regelmäßig auf den Bauherrn zurückfällt. Verhandlungsleverage hat der Einkauf bei der Honorarstruktur, wenn er Planungsphase und Ausführungsphase als getrennte Leistungspakete vergibt und die Ausführungsbegehungen über Stundensätze plus monatliche Pauschale für SiGe-Plan-Pflege strukturiert; reine Pauschalverträge lassen häufig 25 bis 40 Prozent Marge im Markt liegen. Vorsicht bei der Vertragsgestaltung: Eine Klausel "SiGeKo haftet für sämtliche Arbeitsunfälle auf der Baustelle" ist nach § 307 BGB regelmäßig unwirksam, weil sie die strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung der ausführenden Arbeitgeber unzulässig verschiebt; die Bundesfachabteilung Arbeitsschutz im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie empfiehlt eine Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz mit Deckelung auf das 3-fache Jahreshonorar.
Verwandte Begriffe
VOB/B ist das auf der Baustelle parallel geltende Klauselwerk für die Bauleistung selbst und greift in § 4 Abs. 1 die Pflicht des Auftragnehmers zur Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften auf, die der SiGeKo bauherrenseitig koordiniert. Bau-AGB erläutert die AGB-rechtliche Einordnung der SiGeKo-Beauftragung als selbständigen Werkvertrag mit den damit verbundenen Inhaltskontrollrisiken nach §§ 305 ff. BGB. HOAI ist der Honorarrahmen für die ergänzenden Ingenieurleistungen, in den die SiGeKo-Vergütung üblicherweise als besondere Leistung eingebettet wird, und ergänzt damit das BaustellV-Pflichtenprogramm um eine wirtschaftliche Dimension. Nachträge Bau entstehen regelmäßig dann, wenn der SiGe-Plan während der Ausführung wesentlich angepasst werden muss, weil neue Gefährdungslagen erkannt werden oder Gewerke umgeordnet werden, was zu Mehrleistungen sowohl beim SiGeKo als auch bei den ausführenden Nachunternehmen führt. Kostenkontrolle Bauprojekt macht die SiGeKo-Honorare als eigenständige Position in der Kostengruppe 730 nach DIN 276:2018-12 sichtbar und ist die Voraussetzung dafür, dass diese Pflichtleistung im Projektbudget nicht unter dem Sammelposten "Baunebenkosten" verschwindet.